Zurückstellung wegen Berufs.

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Der Normaltag, nach welchem die Frage zu beur- theilen ist, ob ein Beriicksichtigung begründender Umstand bereits eingetreteu oder noch vorhanden sei, ist so aus­zulegen , daß der Berücksichtigungsgrund, welcher in irgend einen: Augenblick des Normaltags eingetreten, so angesehen wird, als ob derselbe im ersten Augenblick

* eingetreten sei.

Für Pflichtige, die bei einer früheren Aushebung übergangen und nachgetragen worden sind, ist nicht der Normaltag des Jahrs, ivo sie in ihrer Altersklasse der Aushebung unterlegen wären, sondern der Normaltag des Jahres, in welchen: die nachträgliche Beiziehung zur Aushebung erfolgt, als entscheidend zu betrachten, wogegen für solche, welche wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur nächsten Jahresniusterung verwiesen worden sind, als Normaltag der Tag der Loosziehung bleibt, und ein Zurückstellnngsanspruch, der erst in der Zwischen­zeit eiugetreten ist, für sie nicht n:ehr geltend gemacht

* werde:: kann. (§. 106 der Jnftr.)

Zeit der Anmeldung des ZnrnckstellnngsansprnchS. (Art. 45 des K.-D.^G. §. 103 der Instr.)

Der Zurückstellungsansprnch soll zu rechter Zeit, d. h. entweder schon bei der im Monat Dezember durch die Ortsbehörde stattfindenden Aufzeichnung der Mili­tärpflichtigen, oder in der Zwischenzeit, noch vor der Ziehung des Looses, läilgstens aber bis zur.Sitzung des Bezirksrekrutirungsraths, welche sich an die Ziehung des Looses anschließt, angemeldet werden.

Bon diesen: Tage an ist nur uoch ein Termin von

* drei Tagen offen, inden: das Gesetz will, daß später vorgebrachte Ansprüche unberücksichtigt bleiben sollen.

Der Termin ist gewahrt, wenn der Anspruch inner­halb dieser Frist bei der Bezirks- oder auch nur bei der Gemeindebehörde angemeldet worden ist. (Entsch. des O.-N.-R. von: 11. Mürz 1854, Ziff. 389 und 15. März 1858, Ziff. 342.)

Der Tag der Loosziehung wird bei Berechnung der dreitägigen Frist nicht mitgerechnet. (Entsch. des

- O.-R.-R. von: 15. März 1858, Ziff. 342.)

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