Zweiter Abschnitt.

Von den Gegünliigungen im aktiven Heere.

Zurückstellung von der Dienstleistung im aktiven Heere.

Wegen Berufs.

Ansprüche auf chirnckstellung wegen Berufs. (Art. 29. A. 1 n. 2 des Ä.-D.-G.)

Bon der Dienstleistung im aktiven Heere sollen, wenn das Loos §ur Einreihung sie trifft, ent- t

bunden, und in ihrer Altersklasse zurückgestellt werden:

1) die in die theologischen Seminarieu und Con- vikte aufgenommenen Zöglinge, desgleichen Diejeni­gen, welche nach Erstehung der akademischen Vor­prüfung mit Staatserlaubniß dem. Studirnn der Theologie auf einer hohen Schule sich widmen;

2 ) die nach gesetzlicher Prüfung fähig erfundenen, und nüt Genehmigung der Öberschulbehörde bei den Volksschulen, oder im ausschließlichen Dienste bei den Schulen von Privatunterrichtsallstalten,

so wie bei den Schulanstalten für verwahrloste, »

taubstumme, blinde oder schwachsinnige Kinder angestellten Unterlehr er mtd Schulgehülfen, wenn die letztgenannten Schulen den Vorschriften des Art. 25 des Volksschulgesetzes entsprechen.

Lom Nornialtage. (Art. 30. Ziff. 1 des K.-D.-G.)

Der Tag, all welchem das Loos gezogen wird, ist für die Beurtheilung des Zurückstellungsgruildes als Normaltag allzusehen. >