Zweiter Abschnitt.
Von den Gegünliigungen im aktiven Heere.
Zurückstellung von der Dienstleistung im aktiven Heere.
Wegen Berufs.
Ansprüche auf chirnckstellung wegen Berufs. (Art. 29. A. 1 n. 2 des Ä.-D.-G.)
Bon der Dienstleistung im aktiven Heere sollen, wenn das Loos §ur Einreihung sie trifft, ent- t
bunden, und in ihrer Altersklasse zurückgestellt werden:
1) die in die theologischen Seminarieu und Con- vikte aufgenommenen Zöglinge, desgleichen Diejenigen, welche nach Erstehung der akademischen Vorprüfung mit Staatserlaubniß dem. Studirnn der Theologie auf einer hohen Schule sich widmen;
2 ) die nach gesetzlicher Prüfung fähig erfundenen, und nüt Genehmigung der Öberschulbehörde bei den Volksschulen, oder im ausschließlichen Dienste bei den Schulen von Privatunterrichtsallstalten,
so wie bei den Schulanstalten für verwahrloste, »
taubstumme, blinde oder schwachsinnige Kinder angestellten Unterlehr er mtd Schulgehülfen, wenn die letztgenannten Schulen den Vorschriften des Art. 25 des Volksschulgesetzes entsprechen.
Lom Nornialtage. (Art. 30. Ziff. 1 des K.-D.-G.)
Der Tag, all welchem das Loos gezogen wird, ist für die Beurtheilung des Zurückstellungsgruildes als Normaltag allzusehen. >

