Zurückstellung wegen Berufs.
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die Schulzucht und Aufführung der Lehrer, unter der Aufsicht der Schulbehörde stehe. (Entsch. des O.-R.-R. vorn 26. Nov. 1849, Ziff. 3277.)
Reallehramtskandidaten Huden keinen Anspruch auf Zurückstellung.
Da das Gesetz blos von Volksschulen spricht, so sind Reallehramtskandidaten unter denjenigen nicht begriffen, welche Zurückstellung wegen Berufs ansprechen können. (Entsch. des O.-R.-R. vom 6. März 1848, Ziff. 494.)
Einübung der Rcallehramtskandidaten mit den Einjährigdienenden.
Dagegen hat das Kriegsministerium schon mehrmals dergleichen junge Männer, vorbehältlich der sechsjährigen Dienstzeit, in Absicht auf Behandlung und frühere Beurlaubung den Einjährigdienenden gleichgestellt. (Verf. des Kriegsminist. vom 6. März 1848.)
Uebcrtragung eines Lehramts au die RcallehramtSkandidateu.
Durch die in: Laufe der Dienstzeit erfolgte Ueber- tragung eines Lehramts wird der Soldat seiner Militärpflicht nicht entbunden. (Note des Minist, des Kirchen- und Schulwesens vom 7. Oct. 1850, Ziff. 1611.)
Behandlung der SchulamtSzöglinge.
Schickamtszöglinge, welche sich zltr Zeit der Aushebung noch auf die Prüfung vorbereiten, oder wenn sie die Prüfung erstanden, noch keine Lehrstellen haben, werdet! aus Ansuchen je nach Umständen nach ihrer Ein- reihttng und Verpflichtung auf die Kriegsgesetze bis nach erstandener Prüfung beurlaubt, beziehungsweise mit kürzerer Präsenz beim Militär eingetheilt, und nach erfolgter Priifuttg und Anstellung auf Friedensdauer beurlaubt.
Znm Studium der Theologie sich Vorbereitende.
Die gleiche Berücksichtigutlg wird denjenigen jungen Männern zu Theil, welche sich der katholischen Theologie widmen, zur Zeit der Allshebung aber die akademische Vorprüfung noch nicht erstanden haben, soferne sie nicht gar zu weit von letzterem Ziele noch entfernt sind.

