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Zurückstellung wegen Berufs.

Erkenntnis; über den Znrückstellnngsansprnch. (Art. 45 des K.-D.-G. ß. 51 der Justr.)

Heber die Znrückstellungsansprüch e wegen Berufs erkennt der Bezirksrekrutirungsrath mit Stimmen­mehrheit.

Von den Rekursen gegen abweisende Erkenntnisse. (Art. 47 des K.-D.-G. 8- 57 und 58 der Justr.)

Der Rekurs gegen ein Erkenntniß, wodurch ein sol­cher Anspruch non denr Bezirksrekrutirungsrath verwor­fen worden, geht an den Oberrekrutirungsrath und muß bei Verlust dieses Rechtsniittels binnen drei Tagen, von dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an, dem Oberamte mündlich oder schriftlich angemeldet, und zu dessen Ausführung, wenn sie nicht gleich mit der An­meldung verbunden wird, dem Betheiligten durch das Oberamt eine angemessene peremtorische Frist anberaumt werden, welche sich nicht über den Termin für den Kon­tingentsabschluß hinaus erftrecfeu darf. (Entsch. des O.-R.-R. vom 6. April 1853, Ziff. 627.)

Eine aufschiebende Wirkung ist mit der Berufung nicht verbunden und werden bie SBetreffeubeu vorläufig beim Militär eingereiht.

Dagegen soll Derjenige, welchem auf diesen: Wege Zurückstellung zuerkannt worden, wenn er bereits ein­gereiht ist, ungesäumt wieder entlassen werden. (Art. 47 des K.-D.-G. §. 132 der Jnftr.)

In Füllen, wo der Oberrekrutirungsrath als Re­kursinstanz entschieden hat, findet keine weitere Berufung statt. (Art. 28 des K.-D.-G.)

Von den Gesuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Heber Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des im Art. 45 des Kriegs­dienstgesetzes für die Anmeldung von Zurückstellungs­ansprüchen anberaumten dreitägigen Termins hat der Oberrekrutirungsrath zu entscheiden. (Thesis d. O.-R.-R. vom 1. Mai 1845, Ziff. 1202 u. 1245.)

Siehe Näheres bei der Zurückstellung wegen Fami- lienverhältnissen.