Zurückstellung wegen Berufs.

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Von der Zurücknahme der Zurückstellung wegen Berufs.

Fälle, in denen die Zurücknahme der Zurückstelluua stattfindet.

'(Art. 31 dcS K.-D.cktz.)

Wenn ein wegen Berufs Zurückgestellter die ange­tretene Laufbahn während der Dauer der Dienstzeit der Ausgehobenen feiner Altersklasse verläßt, oder zu Fortsetzung derselben für unwürdig erklärt, oder bei der Dienstprüsnng für immer ab gewiesen worden ist, so wird er auf die hierüber an den Oberrekrutirungs- rath zu erstattende Anzeige, bei vorhandener Dienst­tüchtigkeit, zu nachträglicher Erfüllung seiner Militär­pflicht für die noch übrige Dauer der Dienstzeit seiner Altersklasse, mindestens aber auf zwei Jahre ange­halten werden.

Bon dru ;u andern Fakultäten übergctreteucn und den zur Strafe entlassenen Thevlogeu. (§. 109 der Instr.)

Als seine Laufbahn verlassend wird auch derjenige Theologie-Studireude betrachtet, der zu einer andern Fakultät übergetreten ist, vorbehältlich seines Rechts auf die Verwilligung Einjähriger Dienstzeit; nicht aber derjenige, der aus dem Seminar oder Konvikt zur Strafe entlassen, das Studium der Theologie fortzu- setzen entschlossen ist.

Zu Fortsetzung der Laufbahn für unwürdig Erklärte.

Unter den Worten:zu Fortsetzung der nugetretenen Laufbahn für unwürdig erklärt," versteht das Gesetz bei Theologie-Studirenden zunächst die Relegation von der Universität, bei Schnlamtskandidaten die zur Strafe erfolgte Entlassung aus dem Schulstunde.

Behandlung der SchnlanckSkandidateu, welche hei einer andern öffentlichen Lehranstalt verwendet werden. (§. 109 der Iustr.)

Die Zurückstellung eines Schulamtskandidateil, der aufgehört hat, bei einer Volksschulanstalt, wie sie das Gesetz voraussetzt, angestellt zu sein, wird in dein Falle nicht als erloschen betrachtet, wenn er bei einer an­deren öffentlichen Lehranstalt, z. B. als Reallehrer ver­wendet wird.