Zurückstellung wegen Familieiwerhälmissen.

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Laudwehrpstichtigkcitsverhältuiß der wegen Berufs Zurückgestellteu.

Nach erfolgter Zurückstellung tritt der betreffende Militärpflichtige in das Verhältniß der Landwehr über, in welcher er

4 Jahre im ersten Aufgebot, davon 2 Jahre zur Verfügung des Kriegsministers gestellt, und

8 Jahre im zweiten Aufgebot sich befindet.

Siehe auch unten Landwehr.

Aufrechnung der wegen Berufs Zurückgestellteu am Rekruten- Contingent. (Art. 55 des K.-D.-G.)

Ein wegen Berufs zurückgestellter Militärpflichtiger wird in die von einem Bezirke zu stellende Rekrutenzahl eingerechnet.

Ausscheidung der Zurückgestellteu wegen Uutauglichkeit.

Da ein wegen Berufs Zurückgestellter im Falle des Verlassens der Laufbahn ztl nachträglicher Erfüllung der Militärpflicht angehalten wird, als Lnndwehrpflich- tiger überdieß zu den Waffenübungen der jiingsten Altersklasse der Landwehr beizuziehen ist, so ist es vor- theilhafter für ihn, wenn er bei der Mttsterung mit einem Gebrechen erfunden worden und in dessen Folge bei der Contingentsbildung als untauglich ausgeschieden wird, da er als beditigt untüchtig von den Waffen­übungen befreit, als unbedingt untüchtig aber ganz vom Landwehrdienste entbunden ist.

Zurückstellung von der Dienstleistung im aktiven Heere.

Wegen Familienverhältnissen.

Ansprüche auf Zurückstellung wegen Familieuverchältuisseu. (Art. 29. B. 3 und 4 des K.-D.-G.)

Von der Dienstleistung int aktiven Heere sollen ferner, wenn das Loos zur Einreihung sie trifft, ent­bunden und in ihrer Altersklasse zurückgestellt werden:

i) der einzige Sohn, wenn er zugleich das einzige Kiltd ist,