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Zurückstellung wegen Fninilieuverheiltuissen.
2) der einzige Sohn einer Wittwe,
3) der älteste Sohn einer Wittive,
4) der zmeitülteste Sohn einer Wittwe, wenn der älteste bereits inr Militärdienste steht,
5) der einzige Sohn eitles Vaters, der des Verstandes, oder des Gebrauchs eines Armes oder Fußes be-
, raubt, oder Blinb ist,
6) der älteste Sohn eines solchen Vaters,
7) der zweit älteste Sohn eines foldjen Vaters, wenn der älteste bereits im Militärdienste steht,
8) der älteste, oder, wenn dieser bereits im Militärdienste steht, der nächst auf denselben folgende Bruder elternloser Geschwister, welche entweder noch nicht achtzeh n Jahre alt, oder des Gebrauchs eines Armes oder Fllßes, oder des Verstandes beraubt, blind oder taubstumm sind, vorausgesetzt, daß der zurückzustellende Bruder seit dem Tode der Eltern mit jenen Geschwistern eine gemeinschaftliche Haushaltung niit Feldbau oder einem andern geordneten Gewerbe betrieben hat.
Nähere Bestimmungen über die Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.
Bei der Zurückstellung sind folgende nähere Bestimmungen zu beobachten:
Aormaltag für die Lcurthciluug dcs Hurückstellungkansdruchcs.
(Art. 30. Ziff. 1 des K.-D.-V. 8. 106 der Jnstr.)
Der Tag, an welchem das Loos gezogen wird, ist für die Beurtheilung des Znrückstelllmgsanspruches als Normaltag anzilsehen.
Der Normaltag, nach welchen: die Frage zu beur- theilen ist, ob ein Berücksichtigung begründender Umstand bereits eingetreten oder noch vorhanden sei, ist so auszulegen, daß der Berücksichtigungsgrund, welcher in irgend einem Augenblick des Normaltags eingetreten, so angesehen wird, als ob derselbe im ersten Augenblick eingetreten sei.

