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Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.

So wenig daher bei Beurtheilung eines Zurück­stellungsanspruches die Adoption zum Vortheil der leib­lichen oder der Adoptiv-Eltern beriicksichtigt werden darf, so wenig kann sie zum Nachtheil derselben wirken.

Eine Wittwe z. B., welche zwei Söhne hat, deren ältester non einem Dritten adoptirt ist, kann nicht ver­langen, daß der jüngere als Einziger Wittwen-Sohn zurückgestellt werde.

Umgekehrt aber hört der einzige Sohn, der zugleich Einziges Kind ist, nicht auf, Einziges Kind zu sein, wenn der Vater noch eine Adoptivtochter hat.

Durch die Annalnne an Kindesstatt wird der mit einem Dritten außerehelich erzeugte, und in die Ehe gebrachte Sohn einer Ehefrau nicht legitimirt, sondern adoptirt, daher für denselben ein Anspruch auf Zurück­stellung selbst dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn ihm mit Genehmigung der Kreisregierung der Geschlechtsname des Adoptiv-Vaters beigelegt werden sollte. (Entsch. des O.-R.-R. voni 7. März 185)9, Ziff. 326, und vom 6. März 1848, Ziff. 493.)

Bon den im Ehebruch erzeugten Söhnen.

Ein int Ehebruch erzeugter Sohlt tvird ttach Land­recht IV. 17. durch die nachfolgende Ehe des Ehebrechers mit der Ehebrecherin nicht legitinürt, daher für einen Solchen Zurückstellung nicht angesprochen werden kann. (Entsch. des O.-R.-R. vom 14. März 1863, Ziff. 466.)

Von der Zurückstellung der freiwillig in das K. Militär getretenen Söhne.

Die Zurückstellung eines freiwillig int Militär Die­nenden kann bei der Altshebung feiner Altersklasse nicht mehr verlangt werden, da die Eltern desselben durch ihre Einwilligung zum freiwilligen Eintritt auf den Zurückstellungsanspruch verzichtet haben. (Elttsch. des O.-R.-R. vom 9. März 1849, Ziff. 944.)

Von den Einzigen Söhnen und zugleich einzigen Kindern in Ab­sicht auf nur Eines der Eltern. (§. 116 der Instr.)

Für einen Sohn, der zugleich Einziges Kind ist, kann Zurückstellung verlangt werden, wenn er auch