Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.

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dahin, daß eine Unterscheidung zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern ivährend des Lebens des gemeinschaftlichen Vaters oder der gemeinschaftlichen Mutter dann wegfalle, wenn die Zurückstellung von diesem gemeinschaftlichen Vater oder von dieser ge­meinschaftlichen Mutter an gesprochen wird, wie solches in dem zuvor angeführten Beispiele ausdrücklich vorausgesetzt ist. (Zweiter Ergänzungsband zum Reg.- Bl. S. 314.)

Lou den außerehelichen Kindern. (§. 120 der Justr.)

Das Gesetz will, daß außereheliche Kinder, wenn sie nicht durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, bei Begründung von Familienansprüchen nicht in Be­tracht kommen sollen.

Gleichwie demnach für einen außerehelichen Sohn, selbst wenn er Einziges Kind ist, ein Zurückstellungs­grund nicht geltend gemacht werden kann, so kann auch durch das Vorhandensein unehelicher Kinder einem Zu­rückstellungsanspruch für einen ehelichen Sohn kein Eintrag geschehen.

Eine Mutter z. B., die einen ehelichen Sohn, sonst aber kein eheliches Kind hat, kann die Zurückstellung dieses Sohnes als einzigen Kindes ansprechen, wenn sie gleich noch einen unehelichen Sohn hat.

Von de» durch landesherrliches Rescript legitimieren Kindern.

(8. 120 der Jnstr.)

Die Legitimation durch landesherrliches Rescript ist der Legitimation durch nachfolgende Heirath nicht gleichzustellen.

Von den Kindern ans putativen Ehen. (ß. 120 der Jnstr.)

Dagegen sind Kinder ans einer sogenannten puta­tiven Ehe als eheliche zu betrachten.

Bon den Adoptiv-Kindcrn. (§. 121 der Jnstr.)

Bei Adoptivkindern kommen in Absicht ans Militärpflicht nur die natürlichen Verhältnisse in Be­tracht.