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Zurückstellung wegen Familienvcrhältmsse».

sationstatuts für die Kriegsschule voll! 26. Sept. 1855, Reg.-Bl. S. 233.)

Dagegeri dürfen Militärsträflinge, die zur Wieder- einreihuug bestimntt sind, ferner Deserteure intb Ver­mißte, desgleichen Solche, die als llnwürdig zmn Waf- felldienste zu militärischen Arbeiteil verwendet werden, so lange der Militärverband besteht, als dienend betrachtet lverden. (§. 11T letzter Absatz der Jnftr. j

Auch solche Militürsträslinge, auf deren Wiederein­reihung nach erstandener Strafe das Kriegsministerinm verzichtet hat, finD als im Militärverband fteheild zu betrachten. (Entsch. des O.-R.-R. vonr 28. März 1863, Ziff. 535.)

Da ein Deserteur feiner Abwesenheit ungeachtet, fortwährend im Militärverbalid bleibt, so ist denr Zu­rückstellungsanspruch der Umstand, daß die Dienstzeit des ättefteu Sohnes, meint er nicht desertirt iväre, ab­gelaufen sein würde, nicht hinderlich. lErttsch. des O.-R.-R. vom 6. März 1849, Ziff. 892.)'

Ein Militärpflichtiger, der einen Ersatzutaltn für sich gestellt hat, wird nicht als im Militärdienst befindlich angesehen, sondern denjenigen gleichgesetzt, welche ihre Militärpflicht bereits erfüllt haben. (Art. 81, Abs. 3 des K.-D.-G.)

Die zu Einjähriger Dienstzeit Zngelasse- nen sind nilr während dieses Einen Dienstjahrs, oder wenn der Antritt dieser Dienstzeit hinausgeschoben lvird, nur so lange, als dieselbe nicht abgeleistet ist, als int Militärdienst befindlich zu betrachten. (Zweiter Er­gänzungs-Band zunl Reg.-Bl. S. 316.)

Von der Zurückstellung dritt- oder viertältester Söhne, wenn meh­rere Brüder im Militärvcrbandc stehen.

Wenn zwei oder gar mehrere ältere Söhne für sich im Militär dienen, so kann Zurückstellltng des dritt- oder viertältesten Sohnes verlangt werden. (Zweiter Ergänzungs-Band zum Reg.-Bl. S. 316.)

Ebenso kann die Zltrückstellung des dritt- oder viertältesten Sohnes beansprucht werden, lvenn der zweit- oder drittälteste Sohn früher zurückgestellt wor-