Zurückstellung wegen Familienverbältnissen.
37
den, sich cim Nornlaltage aber nicht mehr am Leben befilldet, wobei immer vorausgesetzt wird, daß der älteste Sohlt noch irn Militärverbande steht. (Entsch. des O.-R.-R. vorn 2. April 1849, Ziff. 1893.»
Bon der Zurückstellung bei gleichzeitiger Aushebung von zwei Brüdern. (Art. 30. Ziff. 6 'des K.-D.-G. tz. 119 der Jnstr.)
Werden bei einer und derselben Aushebung zwei Brüder zur Einreihung bestimmt, so ist, falls Zurückstellung den übrigen Umständen nach geltend genracht werden fami, derjenige zurückzustellen, welcher die höhere Nummer gezogen hat, es wäre denn, daß die Brüder selbst sich hierüber anders vereinigeil würden.
Hiebei wird vorausgesetzt, daß außer den beiden Brüdern sonst fein Bruder, oder kein älterer Bruder derselben vorhanden ist, oder daß ihr älterer Brnder bereits im Militärdienste steht.
Fällt einer der Brüder vermöge seiner Loosnummer außerhalb des Contingents, oder wird er für untüchtig erkannt, so greift obige Bestimmung nicht Platz, son- derrl es kommen in eitlem solcheil Falle die allgemeinen Bestiliunllngen des Gesetzes zur Allwendung, wornach für den ältesten Sohn ohne Rücksicht darauf, daß sein jüllgerer Bruder allßerhalb des Contingents fiel, oder untüchtig erfiulden lvurde, Zurückstellung angesprochen werden kann. (Entsch. des O.-R.-R. vorn 19. Febr. 1848, Ziff. 193 und vovl 4. Febr. 1837, Ziff. 84.)
Wer von Zwillingsbrüdern der ältere ist.
Von Zivillingsbrüderll gilt derjenige als der ältere, welcher llach deni Taufbuche der erstgeborene ist, wenn anders nicht bewiesen werden kann, daß der daselbst als zweiter eingetragene Sohn in Wirklichkeit der erstgeborene ist. (Entsch. des O.-R.-R. vom 19. Feb. 1848, Ziff. 195.)
Bon der Zurückstellung ältester Brüder elternloser Geschwister. (Art. 30. Ziff. 8. Abs. 2 des Ä.-D.-G. §. 114 n. 118 der Znstr.)
Unter e l t e r n l o s e n G e s ch w i st e r ll koilllnen mir diejenigen halbbürtigen in Betracht, welche einen gemeinschaftlichen Vater haben.

