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Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.
aus der Stelle nicht ergänzt werden können, so hat der Bezirksrekrntirungsrath Ergänzung der Beweismittel eine peremtorische Frist anznberaumen, welche mit Rücksicht, daß der rasche Gang des Rekrntirungsgeschäfts die Ertheilung längerer Fristen nicht zuläßt, nach Beschaffenheit der Umstände so zu bemessen ist, daß wo möglich alle von der Entscheidung des Bezirksrekruti- rnngsraths abhängigen Fälle vor dem Ablauf des für beu definitiven Abschluß der Colltingentsliste festgesetzten Tervlins definitiv entschieden werden können.
Der definitive Abschluß der Contillgentsliste erfolgt vierzig Tage nach der Milsternng des Bezirks. (Art. 54 des K.-D.-G.)
lieber diesen Terrnin hinaus darf die peremtorische Frist nicht erstreckt werden. (Elltsch. des O.-R.-R. vom vonr 6. April 1853, Ziff. 627.)
Bon der Beischassnng von Todesscheinen an? diplomatischem Wege.
Bezüglich der schlennigen Beibringung der Beweismittel hat der Oberrekrutirnngsrath unterm 13. März 1855 Folgendes an die Oberämter ausgeschrieben:
Es kommt nicht selten der Fall vor, daß bei'der jährlichen Aushebung der Militärpflichtigen schon im Gemeindeverfahren Znrückstellungsansprüche wegeit Fa- ntilienverhältnissen angerneldet werden, welche auf der Voraussetzung beruhen, daß ein in Anrerika befindlicher Vater oder Britder des znrückzustellenden Militärpflichtigen gestorben sei, ohne daß jedoch diese Voraussetzung anders als durch Privatbriefe oder mündliche Aeuße- rungen Dritter ltachgewiesen wird.
In solchen Fällen liegt die schleunige Einleitung amtlicher Schritte zu Beibringung von legalen Todesscheinen sehr im Interesse der Betheiligten, da, wenn denselben erst am Tage der Loosziehung von Seilen des Bezirksrekrutirungsraths die Beibringung eines Todesscheins «nfertegt wird, die hiefür zugemessene Zeit häufig nicht mehr ausreichend ist.
Das Oberamt hat daher in solchen Fällen künftig, sobald die Ortslisten eingekommen sein werden, spätestens aber in der ersten Hälfte des Monats Februar,

