$uvi'cfftetüuic| tuchen Familienverhältnissen.

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Dergleichen Ansprüche können mündlich oder schrift­lich durch gesetzlich vermutbete Sachwalter, oder durch Bevollmächtigte, selbst durch den Ortsvorsteher, wenn dieser dazu beauftragt ist, vorgebracht werden.

Inl Falle der Abwesenheit des Vaters kann auch die Mutter mit voller Rechtswirknng den Znrückstel- lungsanspruch geltend machen. (Entsch. des O.-R.-R. vom 29. Feb. 1800, Ziff. 310.)

Bon bau Termin für die Anmeldung der Znrückstcllnngsansprüche.

(Art. 45 des K.-D.-G. §. 103 der Jnstr.)

Berücksichtigungsansprnche sollen zu rechter Zeit, d. b. entweder schon bei der im Monat Dezember durch die Ortsbehürde stattfindenden Aufzeichnung, oder in der Zwischenzeit, noch vor der Ziehung des Looses, längstens aber bis zu der Sitzung des Bezirksrekruti- rungsraths, welche sich an die Ziehung des Looses an­schließt, angemeldet werden.

Voll diesem Tage an ist nur noch ein Termin von drei Tagell offen, indem das Gesetz will) daß später vorgebrachte Ansprüche unberücksichtigt bleiben sollen. Eine Anmelduilg, die auf das Ergebnis; der Musterung ausgesetzt werden wollte, müßte daher, als zu spät an­gebracht, nilberücksichtigt gelassen werden.

Der dreitägige Terncill ist geivahrt, weicu der An- sprllch innerhalb dieser Frist bei der Bezirks- oder auch nur bei der Gemeindebehörde angemeldet worden ist. (Entsch. des O.-R.-R. volil I I. März 1804, Ziff. 389, und 19. Rtärz 1898, Ziff. 342.)

"Der Tag der Loosziehnng wird bei Berechnung der dreitägigen Frist nicht mitgerechnet. (Entsch. des O.-R.-R. vom io. März 1898, Ziff. 342.)

Wenn der dritte Tag dieser Frist.auf einen Sonn­tag fällt, so läuft der Termin erst am daraufsolgellden Werktage ab. (Entsch. des O.-R.-R. vom 2. April 1860, Ziff. 608.)

Bo» der pereimorischen Frist für die Ergänzung der Beweismittel.

(Art. 45. des K.-D.-G. §. 57 der Jnstr.)

Wenn zu Begründung voll Berücksichtigungsansprü­chen mangelhafte Belege beigebracht worden sind, die