44 Zurückstellung wegen Fcimilicnverlmltnissen.

Die Formalien der Berufung werden mich dann als gewahrt angesehen, wenn dieselbe innerhalb der dreitägigen Frist wenigstens dem Gemeinderath ge­meldet worden ist. (Entsch. des O.-R.-R. vom 11. März 1854, Ziff. 889, und 2. April 1860, Ziff. 608.)

Eine anffc^ieOenbe Wirkung ist mit der Berufung nicht verbunden.

Dagegen soll Derjenige, welchem auf diesem Wege Befreiung oder Zurückstellung zuerkanut worden, wenn er bereits eiugereiht ist, ungesäumt wieder entlassen werden.

Will aber ein Dritter, der sich betheiligt glaubt, das Erkenntniß, wodurch ein Mititärpflichtiger von der Aushebung befreit oder zurückgestellt worden ist, an­sechten, so ist Berufung zulässig, so lange, von dem Abschlüsse der Contingentsliste an gerechnet, noch nicht vier Wochen verflossen sind.

Wird ein solches Erkenntniß aufgehoben, so ist, falls die Einreihung schon erfolgt wäre, die Entlassung des­jenigen zu verfügen, der statt des Befreiten oder Zu­rückgestellterl zum Coutingent bezeichnet worden.

Boi! der dcfiüäivm Wirkling der Rckm's-E»tschndurigcn des Ober- rekriitirnngsrnths. ('H'rt. 28 des 8.--D.-G.)

In den Fällen, wo der Oberrekrntirungsrath als Rekursinftanz entschieden hat, findet keine weitere Be- rusllng Statt.

Jede Rekursentscheidung des Oberrekrutirungsraths wird zum formellen Rechte nicht allein für das Indi­viduum, um dessen Anspruch es sich zunächst handelt, sondern auch für alle Dritte, deren Mili- tärpflichtigkeitsverhältniß dadurch berührt wird, na­mentlich also für solche, die nach Art. 55 des Kriegs­dienstgesetzes an die Stelle der Ailsfalleuden nach der Nummernreihe nachzurücken haben. Durch die Oef- fentlichkeit der Verhandlungen des Bezirksrekrutirungs- raths ist jedem Militärpflichtigeil zureichende Gelegen­heit gegeben, gegen ihvl inibegründet scheinende Be­rücksichtigungsansprüche seine Einwendungen vorzubrin­gen. Das Kriegsdienstgesetz selbst, wenn es im Art. 47,