Zurückstellung wegen Familienverhältuissen.

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Abs. 5, von Berufung Dritter, welche sich bethei­ligt glauben, spricht, hat, wie auch aus der Ueberschrift dieses Artikels deutlich hervorgeht, nur die Erkennt­nisse des Bezirksrekrutirungsraths, wodurch ein Militärpflichtiger von der Aushebung befreit oder zurückgestellt worden ist, nicht aber and) die Rekurs­entscheidungen des Olnrrekrntirnugsraths für anfecht­bar erklärt. Hätte der Gesetzgeber entern Dritten, der von den Folgert emes folchett Rekttrserkenntnisses be- 1roffe.it wird, gegett letzteres wieder einen eigenen Re­kurs gestatten wollen, so hätte dent Schlußsatz des Art. 28 des Kriegsdiettstgesetzes uothwettdig eine Modi­fikation beigefügt werdert müssen. Aus dieser Unter­lassung in Verbindung mit dent Inhalt des Art. 47 und desseit Ueberschrift geht unzweifelhaft die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß Rekurserkenntnisse des Oberrekrutirnngsraths einer weiteren Anfechtung nicht unterliegen sollen.

In der That wäre es attch dent Geiste des Gesetzes ganz zuwider und bei den eigenthümlichen Verhältnissen des Rekrtttirungsverfahrens höchst unzweckmäßig, wenn jedes Erkenntrtiß, das der Oberrekrntirttngsrath als Rekttrsinftaitz gefüllt hat, noch einmal in Frage gestellt werden könnte, indem, abgesehen von der großen Un­sicherheit, die nothwendig entstehen titüßte, falls jedem Militärpflichtigen, der in Folge einer Rekursentschei- durtg zum Nachrücken ins Coutingeut verbindlich ist, ein eigenes selbstständiges Rekursrecht zustände, das Atts- hebungsverfahrett gar nicht zum Abschlrtß gebracht oder wenigstens mit großen Störungen bedeutend verzögert werden würde. (Entsch. dee- K. Geh.-Raths vont 10. Juli 1850, Ziff. 1408.)

Bon den Äclchtigkeitsbeschwerden o.egcn Erkennlnifse des Ober- rekentirungsrachs.

Dagegen ist Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entschei­dungen, welche der Oberrekrntirttngsrath als Rekurs- instanz gefällt hat, tücht ausgeschlossen. ^ (Thesis des K. Geh.-Raths von, 14. Okt. 1844.)