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Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.

Von dem Verzicht ans das Rcknrsrecht durch die Stellung eines Ersatzmannes.

Die Stellllng eines Ersatzmannes mllß bei der Unwiederruflichkeit dieses Actes, als Verzicht auf die Berufung gegen ein Erkenntniß des Bezirks- rekrutirlmgsraths, wodurch sich etwa der Einstelter be­schwert erachtell könnte, betrachtet werden. (Eiltsch. des O.-R.-R. vom 20. Atai 1844, Ziff. 1212.)

Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Obgleich das Gesetz selbst des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in ben vorigen Stand nicht ausdrück­lich erwähnt, so wird doch nach einer längst bestehenden Praxis des Oberrekrlltirilngsraths eine Restitution gegen die Versäumung des im Art. 45 des Kriegsdienstgefftzes bestimmten dreitägigen Termins für zulässig erachtet, wofern das Gesuch nur vor Abschluß der Eontingents- liste denl Oberrekrutirungsrath, bem die Entscheidung darüber zusteht, vorgelegt wird. Bezüglich der Gründe, aus welchen restitnirt wirb, kommen die Grundsätze des Civilrechts zur Anwendung. Siehe hierüber Wächters Handbuch des in Württenlberg geltellden Privatrechts II. S. 886 ff. (Thesis des O.-R.-R. vom 1. Mai 1845, Ziff. 1202 und 1241.)

Es wird also insbesoildere der Bitte mit Restitlltion stattgegeben, wenn die Versäumung der Rothfrist arff einer unrichtigen Belehrung der Parthieen, oder auf einem Versehen von Seiten der Behörden beruht, wenn neue Beweisnrittel allsgefunden werden, ivenn der Vater des Militärpflichtigeil an der Anmeldllng des Znrück- stellungsanspruchs durch Krankheit verhindert lvar, oder wenn die Versäumirng der Rothfrist denr Pfleger eltern­loser Geschwister zur Last fällt und dadurch das Jn- teresse Minderjähriger verletzt wird. (Entsch. d. O.-R.-R. vom 22. März 1858, Ziff. 319, vom 13. März 1854, Ziff. 411, vonl 20. März 1854, Ziff. 490 und des K. Geh.-Raths vom 14. Juni 1845.)

Dagegen werden Unkenntniß des Gesetzes, Rllsticität und unterlassene Belehrung der Parthieen über die ihnen zukommenden Zurückstellungsansprüche, nicht berücksich-