48

Benvillistung einjähriger Dienstzeit.

ober einer dieser gleichstehenden Lehranstalt erhalten haben, oder

2) einer höheren Kunst sich widmen, wenn ihnen bei der ans Anordnung des SDUnifterimn des Kirchen- nnb Schulwesens (früher des Innern) vorge- nommeneil Prüfung das Zengniß ansgezeichneter Knnstanlageil und Geschicklichkeit beigelegt wor­den ist,

sollen, wenn die Reihe sie trifft, in der Art begünstigt werden, daß ihre Dienstzeit iw aktiven Heere zn Frie­denszeiten ans einjährige in Kriegszeiten auf Kriegsdaner beschränkt wird.

Die Wahl dieses Einen Dienstjahrs, während dessen sie nach erlangter Fertigkeit iw Waffengebranche Ur­laub erhalten können/ bleibt unter den nachfolgenden Bestimmungen ihnen überlassen.

Nach Vollendung der einjährigen Dienstzeit tre­ten sie ans die übrige Dauer der Kriegsdienstpflicht (Art. 2 des Kriegsdienstgesetzes) ans dem aktiven Heere in die Landwehr über, in welcher sie jedoch bis znm Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit (Art. 8 des Kriegs­dienstgesetzes) ihrer Altersklasse in der Art zur Ver­fügung des Kriegsministerinms stehen, das; sie, soweit nicht die Bestimmungen des Art. 60, Ziff. 1 des Kriegs­dienstgesetzes (betreffend die Entbindung non der Land­wehrpflicht) ans sie Anwendung finden, bei bedrohtem Friedensstande, und noch ehe das Gesetz über den Auf­ruf der Landwehr verabschiedet worden (Art. 10 des Kriegsdienstgesetzes), ans die Dauer des Kriegs, oder des bedrohten Friedenstands znm Dienste, einbernsen werden können.

Fnäsedmig. (Art. 33 deS K.-D.-G.)

Ein Militärpflichtiger, dem die Befngniß zngestanden worden ist, die Dauer der Militärpflicht ans voran­stehende Weise abkürzen zn dürfen, muß unmittelbar nach erfolgter Einreihung und Verpflichtung die bestimmte Erklärung abgeben, ob er den einjährigen Dienst sogleich, oder nach Maßgabe seiner Verhältnisse in einem der folgenden vier Jahre antreten wolle.