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Benvillistung einjähriger Dienstzeit.
ober einer dieser gleichstehenden Lehranstalt erhalten haben, oder
2) einer höheren Kunst sich widmen, wenn ihnen bei der ans Anordnung des SDUnifterimn des Kirchen- nnb Schulwesens (früher des Innern) vorge- nommeneil Prüfung das Zengniß ansgezeichneter Knnstanlageil und Geschicklichkeit beigelegt worden ist,
sollen, wenn die Reihe sie trifft, in der Art begünstigt werden, daß ihre Dienstzeit iw aktiven Heere zn Friedenszeiten ans einjährige — in Kriegszeiten auf Kriegsdaner — beschränkt wird.
Die Wahl dieses Einen Dienstjahrs, während dessen sie nach erlangter Fertigkeit iw Waffengebranche Urlaub erhalten können/ bleibt unter den nachfolgenden Bestimmungen ihnen überlassen.
Nach Vollendung der einjährigen Dienstzeit treten sie ans die übrige Dauer der Kriegsdienstpflicht (Art. 2 des Kriegsdienstgesetzes) ans dem aktiven Heere in die Landwehr über, in welcher sie jedoch bis znm Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit (Art. 8 des Kriegsdienstgesetzes) ihrer Altersklasse in der Art zur Verfügung des Kriegsministerinms stehen, das; sie, soweit nicht die Bestimmungen des Art. 60, Ziff. 1 des Kriegsdienstgesetzes (betreffend die Entbindung non der Landwehrpflicht) ans sie Anwendung finden, bei bedrohtem Friedensstande, und noch ehe das Gesetz über den Aufruf der Landwehr verabschiedet worden (Art. 10 des Kriegsdienstgesetzes), ans die Dauer des Kriegs, oder des bedrohten Friedenstands znm Dienste, einbernsen werden können.
Fnäsedmig. (Art. 33 deS K.-D.-G.)
Ein Militärpflichtiger, dem die Befngniß zngestanden worden ist, die Dauer der Militärpflicht ans voranstehende Weise abkürzen zn dürfen, muß unmittelbar nach erfolgter Einreihung und Verpflichtung die bestimmte Erklärung abgeben, ob er den einjährigen Dienst sogleich, oder nach Maßgabe seiner Verhältnisse in einem der folgenden vier Jahre antreten wolle.

