Bewilligung einjähriger Dienstzeit.

49

Wer im ersten Jahre die einjährige Dienstzeit beginnt, tritt nach Vollendung derselben alsbald auf Friedensdauer aus dem Militärverbande.

Derjenige aber, der den wirklichen Antritt der ein­jährigen Dienstzeit hinausschiebt, bleibt bis zu deren Erfüllung als Beurlaubter i in Militär verband.

Bon den Nochwciscn des Anspruchs ans Verwillignng einjähriger Dienstzeit. (§. 123 der Jnstr.)

Ein Militärpflichtiger, der die Rechtswoh lth at der einjährigen Dienstzeit für sich in Anspruch nimmt, hat zu Begründung derselben

1) unter Berilsmig auf die öffentlich erfolgte Be­kanntmachung des Studienraths nachzuweisen, daß er die akademische Vorprüfung mit Erfolg erstan­den, und die Erlaubniß der Staatsbehörde zu Verfolgung einer wissenschaftlichen Laufbahn er­halten habe;

2 ) oder durch ein Dekret des Ministeriums des Kir­chen- und Schulwesens (früher des Innern) dar- zuthnn, daß ihnr bei der Kunstprüfung die Eigen­schaften, welche das Gesetz erfordert, zugestanden worden sind.

Die Zöglinge der polytechnischen Schule, sowie die zum Studium technischer Fächer auf der liniversitüt Zugelasseuen, habet! den Nachweis zu liefern, daß sie die durch §. 28 der neuen organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule vorgeschriebene Prüfung erstanden haben. (Reg.-Bl. von 1862, S. 116. Verf. des O.-R.-R. vom 28. Juni 1862, Ziff. 1379.)

Nähere Bestmiinmigcii über, Berwilüginig Einjähriger Dienstzeit, (tz. 123 der Jnstr.)

Zu Berwilligung einjähriger Dienstzeit an Stu- dirende ist nicht erforderlich, daß sich einer zur Zeit der Aushebung auf einer Universität befinde.

Zöglinge der land- und forstwirtschaftlichen An­stalt, der polytechnischen, der Thierarzneischule, des­gleichen auch solche Militärpflichtige, die sich an irgend einem Orte praktisch zu befähigen suchen, wenn sie

4