54 Verwilligung einjähriger Dienstzeit.

hinausschieben wollen, wozu keine besondere Erlaubnis; nöthig ist.

Der Antritt des einjährigen Dienstes ist auch noch im Anfang des fünften Jahres der Dienstzeit der be­treffenden Altersklasse zulässig. (Verfügung des Kriegs­ministeriums t)cmt 24. März 1857.)

Folgen des Aufschubs der Ableistung des ciniährigen Dienstes. (§. .124 der Jnstr.)

Damit übrigens Jeder wisse, welche Folgen ein Aufschub der Ableistung des einjährigen Dienstes hat, wird bemerkt, daß so lange einer das Eine Dienstjahr nicht abgeleistet hat,

1) die militärische Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen gegen ihn begründet ist;

2) daß in Absicht auf seine Persoll dieselben Be­schränkungen eintreten, denen jeder beurlaubte Soldat unterworfen ist;

3) daß die Uebertretung dieser Vorschriften Einbe­rufung, und nach Umständen Bestrafung und Beibehaltung im Dienste auf die gesetzliche Dauer (ein volles Jahr) zur Folge haben müßte.

Von der Behandlung der Einjährigdienenden in den Regimentern.

(Korpsbefehl vom 29. Januar 1844.)

Ueber die Behandlung der zu einjähriger Dienstzeit Zugelassenen in den Regimentern sind folgende Be­stimmungen gegeben:

1. Ei nt Heilung.

Dieselben werden immer nur Einem Infanterie- Regiment zugewiesen.

Die Regillrenter wechseln nach ihrer Ninmllernfolge. (Vers, des Kriegsminist, vom 13. Januar 1853.)

2. Ausbildung.

Das praktische Exerciren haben die Einjährigdienen- den, wie die Rekruten und in derselben Zeiteintheilung