Bewilligung einjähriger Dienstzeit.
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das Oberamt eine angeniessene perenitorische Frist anberaumt werden, welche sich nicht iiber den Termin für den Contingentsabschluß hinaus erstrecken darf. Entscheidung des O.-R.-R. vonr 6. April 1853, Ziff. 627).
Bon der definitiven Wirkung der Ncknrsentscheidnngen des Ober- rckrntirnngsraths. jArt. 28 des K.-D.-G.)
In Fällen, tvo der Oberrekrutirungsrath als Rekursinstanz entschieden hat, findet keine weitere Berufung Statt.
Bon den Erkenntnissen des Oberrekrntirnngsrnths in erster Instanz. (§. 55 der Jnstr.)
Wenn Ansprüche auf Bertvilligung einjähriger Dienstzeit erst nach dem Abschlüsse des Contingents, womit sich die Filnktioilen des Bezirksrekrutirungsraths schließen, erhoben werdet! wollen, so sind diese beim Oberrekru- tirilngsrath anzubringen.
Bon den Rekursen an den Geheimen Rath. (Art. 28, vorletzter Absatz des 5d.-D.-G.)
Gegen die Entscheidungen des Oberrekrutirungs- raths in erster Instanz geht der Rekurs all den Ge- heittlellrath.
Bon der Einreihung der Einjährigdieiienden beim K. Militär.
(§. 124. der Jnstr.)
Die Einreihung derjenigen Militärpflichtigen, welchen eitljährige Dienstzeit zngestanden ist, erfolgt an deniselben Tage, alt welchen! die übrigen Rekruten eingeliefert werden.
Denselben ist gestattet, sich einzeln in die bezeichnete Garnisonsstadt zu begeben, woselbst sie mit den übrigen Rekruten an dem hiefür bestimmten Tage Vormittags sich einzufinden haben. (§. 136 der Instruktion.)
Erklärung über den Zeitpunkt der Ableistung des einjährigen Dienstes. (§. 124 der Jnstr.)
Nachdem sie eingetheilt und verpflichtet sind, haben sie zu erklären, ob sie den Dienst sogleich antreten oder

