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BcnviUhguiq ctujälirigcr Dienstzeit.
bienfteu werden die zu Einjährigem Dienste Zugelassenen nicht verwendet. Dagegen haben sie für die Reinigung ihres eigenen Zimmers Sorge zn tragen, ihre Ausrüstung an Montur und Waffen, wie jeder Soldat, selbst zu reinigen und im brauchbaren Stande zn erhalten.
Von der Sträflingswache mib vom Ordonnanzdienste bleiben sie befreit. 2lnf andern Wachen werden sie mtr zu Schildwachen, Patrouillen und Anmeldern verwendet.
Bei jedem Verlesen, bei Empfängen von Munition, Brod, Löhnung und dergl. treten sie, soweit sie dieß betrifft, mit der Mannschaft an, und empfangen ihre Gebühr.
Nur in besonderen Fällen sollen sie hievon dispen- sirt, auch ihnen Urlaub über den Zapfeifftreich nur vom Kompagnie-Kommandanten ertheilt werden.
Für Spitalkranke ist besondere Vorsorge zu treffen. Die Verpflegung der Kranken im Innern ihrer Familie kann durch die Regimentskommaudos gestattet werden.
Bei Bestrafungen sollen, soweit die allgemeinen Dienstverhältnisse es gestatten, geeignete Berücksichti- gungen eintreten. Ist jedoch die Aufführung solcher Leute der Art, daß häufige Korrektionen nöthig werden, oder zeigen dieselben Mangel an Ehrgefühl, Unbotmäßigkeit oder Trägheit, so werden sie ans den Antrag des Regimentskommandos durch das Divisionskommando der bisher genossenen Vergünstigungen siir verlustig erklärt und wie jeder andere Soldat behandelt. Von solchen Füllen ist denl Kriegsminister unter Anschluß der Straf-Anszüge Meldung zu erstatten.
Diejenigen Einjahrigdienenden, welche sich durch schnellere Auffassung auszeichnen, können von denl Eintritt der Regimentsschule an zn dem Dienste der Schützen und leichteren Uuteroffiziersfunktionen beigezogen werden.
Ueberhaupt wird sich die Behandlung, die Verwendung und der Zeitpunkt der Beurlaubung der einzelnen Individuen, nach dem Grade ihrer Aufführung und Befähigung richten, meßhalb sämurtlichen Einjährigdienenden diese Bestimmungen zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen such.

