Bewilligung einjähriger Dienstzeit.
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lieber das Verhaltet! und die Dienstbefähigung der Einjährigdienenden, sie mögen freiwillig oder durch Aushebung zngegangen seyn, ist dem Kriegsministerium je nach Beendigung der Zugs-, Bataillons- und Regimentsschule Bericht p erstatten.
Bon der Berwendnng der Einiährigdienenden im Kriegsfälle.
(8. 468 dcS 1. Bds. der K.-D.-D.)
Bei einer Mobilmachung des Königl. Truppenkorps werden die mit einjähriger Dienstzeit Ausgehobenen, welche ihr Dienstjahr noch nicht angetreten haben, für das Depot bestimmt, bereits Exerzierte aber marschiren niit den Regimentern aus.
Von der Ausdehnung der Begünstigung einjähriger Dienstzeit auf Freiwillige.
«Art. U drs K.-D. G.)
Mit der in Art. 32 festgesetzten Abkürzung der Dienstzeit auf Ein Jahr werden auch vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter solche junge Leute als Freiwillige zugelassen, denen für den Fall ihrer Aushebung jene Begtinstigung zngestanden ist, vorausgesetzt, daß die Bedingungen der Art. 15 und 32 (betreffend das Recht zum freiwilligen Eintritt und den Anspruch auf Berwilligung einjähriger Dienstzettl des Kriegsdienstgesetzes bereits zntreffen.
Dergleichen Freiwillige haben aber, ohne Anspruch auf Sold oder sonstige Vergütung, die Kosten ihrer militärischen Bekleidung und ihrer Verpflegung selbst zu bestreiten.
Eigenschaften dcr Freiwilligen mit einjähriger Dienstzeit.
(§. 6 der Jnstr.)
Sie müssen das siebenzehnte Jahr zurückgelegt haben, die sonst erforderlichen Eigenschaften zum freiwilligen Eintritt besitzen, nach vorangegangener akademischer Vorprüfung die Staatserlaubniß zur Fortsetzung ihrer wissenschaftlichen Ansbildttng auf einer hohen Schule oder einer dieser gleichstehenden Lehranstalt er-

