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Arciwülim'r Eintritt.
Ausländer haben außerdem ihre Befreiung vom heimathlichen Militärdienste nachzuweisen. (Art. 13 der Cartell-Convention vom 10. Februar 1831).
Solche, welche nach der Aushebung ihrer Altersklasse freiwillig eintreten wollen, haben einen Nachweis zu liefern, daß.nnd wie sie ihrer Militärpflicht Genüge geleistet haben und aus welchem Grunde sie von der Einreihung verschont geblieben sind. Wurden sie bei der Musterung untüchtig erfunden, so ist ein Auszug aus der Visitationsliste beizuschließen.
Bedingungen ;nn> Eintritt nlS Freiwilliger. (8- 2 bcv I n irr.)
Ueber die Eigenschafteit zur Aufnahine eines Freiwilligen entscheidet ausschließlich die Militärbehörde.
Neben gesetzlichem Alter nnb körperlicher Tüchtigkeit wird nnndestens die Größe von 5' 5" bei der Infanterie,
5' 9" bei der Reiterei nnb Artillerie, und 6' 2" bei der K. Leibgarde zu Pferd erfordert.
Sollte übrigens ein Freiwilliger, der bei der Reiterei oder Artillerie eingetheilt zu werden wünscht, die all- geniein gesetzliche Größe nnb nur das für diese Waffen vorgeschriebene Maß nicht haben, beffen Zulassung bei der gedachten Waffengattung aber von dem Regiments- kommando als ein Gewinn für den Dienst angesehen werden, so ist die Verfügung des Kriegsministerinms einzuholen. (§. 119 des 1. Bandes der K.-D.-O.)
Zit Ergänzung der Spielmänner dürfen ausnahms- weise junge Leute, welche die vorgeschriebene Größe noch nicht ganz erreicht haben, auch vor znrückgelegtem sechzehnten Lebensjahr als Freiwillige mit sechsmonatlicher Probezeit angenommen werden. (§. 1.16 des 1. Bandes der K.-D.-O.)
Beint freiwilligen Eintritt ist der ledige Stand zur Bedingung gemacht.
Eilte Ausnahme wird nach Beschaffenheit der Uin- stände nur Exkapitlllanteit gestattet.
Als Bediltgirng zur Geltelldntachllng des Rechts zum freiwilligen (Eintritt in das Militär wird überdieß ein gutes Prädikat vorausgesetzt.

