Freiwilliger Eintritt.

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DaS Gesetz hat aber die Militärbehörde in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, in welcher Beziehung und bis zu welchem Grade die bisherige Aufführung des zum Eintritt sich Meldenden vorwurfsfrei sein müsse, nicht beschränkeli wollen, daber es derselben in jedem ein­zelnen Falle überlassen bleibt, zu beurtheilen, ob die innere Beschaffenheit einer früher bestraften That, so­wie der Einfluß, welche deren Verübung auf die öffentliche Meinung äußert, als Ausschließungsgrund zu betrachten sei.

Zeitpunkt und Ort der Anmeldung 511111 freiwilligen Eintritt.

(§. 3 der Instr.)

Eül Freiwilliger hat sich, so lange die Regimenter in ihren Friedensgarnisouen stehen, zuilächst bei der Konilnandobehörde desjenigen Regilnents, bei welchem er eingetheilt 511 werden wünscht, zu melden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Militärdienst- Vorschriften.

Sollte die Annahme eines Freiwilligen von der Kommandobehürde verweigert werden, so kann Be­schwerde bei denl KriegsininifterilMl geführt werden.

Fn der Regel können aber nur solche Freiwillige, welche sich in den erfteil vier Wochen der Ein­übungsperiode vleldell, bei der Fahne behal­ten werden.

Diese Periode beginnt bei der Infanterie und Ar­tillerie im Frühjahr, unmittelbar nach der Rekruten- Einlieferung, bei der Reiterei nur 15 . Oktober jeden Jahrs.

Diejenigen Freiwilligen, welche sich erst llach Ablauf der oben bestimmten Zeit melden, werben in der Regel zur nächsten Einübungsperiode verwiesen, wenn die Regimentsbesehlshaber in einzelnen Fällen nicht vor­ziehen, solche sogleich im Dienste zu behalten.

Dieß kann namentlich stattfiuden, wenn sich Frei­willige mit solchen Eigenschaften lneldeil, daß sich ein Gewinn für den Dienst dllrch Heranbildung derselben zu tüchtigen llnteroffijieren erwarten läßt, oder wenn Freiwillige bereits eingeübt sind, so daß sie mit der