Freiwilliger Eintritt.
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DaS Gesetz hat aber die Militärbehörde in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, in welcher Beziehung und bis zu welchem Grade die bisherige Aufführung des zum Eintritt sich Meldenden vorwurfsfrei sein müsse, nicht beschränkeli wollen, daber es derselben in jedem einzelnen Falle überlassen bleibt, zu beurtheilen, ob die innere Beschaffenheit einer früher bestraften That, sowie der Einfluß, welche deren Verübung auf die öffentliche Meinung äußert, als Ausschließungsgrund zu betrachten sei.
Zeitpunkt und Ort der Anmeldung 511111 freiwilligen Eintritt.
(§. 3 der Instr.)
Eül Freiwilliger hat sich, so lange die Regimenter in ihren Friedensgarnisouen stehen, zuilächst bei der Konilnandobehörde desjenigen Regilnents, bei welchem er eingetheilt 511 werden wünscht, zu melden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Militärdienst- Vorschriften.
Sollte die Annahme eines Freiwilligen von der Kommandobehürde verweigert werden, so kann Beschwerde bei denl KriegsininifterilMl geführt werden.
Fn der Regel können aber nur solche Freiwillige, welche sich in den erfteil vier Wochen der Einübungsperiode vleldell, bei der Fahne behalten werden.
Diese Periode beginnt bei der Infanterie und Artillerie im Frühjahr, unmittelbar nach der Rekruten- Einlieferung, bei der Reiterei nur 15 . Oktober jeden Jahrs.
Diejenigen Freiwilligen, welche sich erst llach Ablauf der oben bestimmten Zeit melden, werben in der Regel zur nächsten Einübungsperiode verwiesen, wenn die Regimentsbesehlshaber in einzelnen Fällen nicht vorziehen, solche sogleich im Dienste zu behalten.
Dieß kann namentlich stattfiuden, wenn sich Freiwillige mit solchen Eigenschaften lneldeil, daß sich ein Gewinn für den Dienst dllrch Heranbildung derselben zu tüchtigen llnteroffijieren erwarten läßt, oder wenn Freiwillige bereits eingeübt sind, so daß sie mit der

