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Freiwilliger Eintritt.

übrigen Mannschaft den Unterricht theilen, oder den ge­wöhnlichen Dienst thun können. (§. 120 des 1. Bandes der K.-D.-O.)

Sobald die Truppen auf den Kriegsfuß gesetzt sind, erfolgt die Annahme und Eintheilung der Freiwilligen unmittelbar durch das Kriegsniinisterium.

Auch hat sich außerdem das Kriegsministerium Vor­behalten, in besonderen Fällen die Anmeldung einzelner Freiwilligen selbst anzunehmen, und letztere den Regi- nrentern und Korps zuzuweisen.

Diejenigen jungen Männer, welche mit einjähri­ger Dienstzeit freiwillig ins Militär treten wollen, haben sich unmittelbar bei dem Kriegsministerium zu melden. Ihre Annahme kann in der Regel nur bei der Infanterie und zur Zeit der Rekruten-Einliefe- rung geschehen. (§. 118 des L. Bandes der K.-D.-O.)

Probezeit der freiwillig Eintretenden. (§. 4 der oitftv. tz. 124 des 1. Bdö. der Ä. D.-O.)

Die ersten drei Monate der Dienstzeit eines Frei­willigen werden als Probezeit betrachtet.

Bei einem Freiwilligen, welcher vor zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr eingetreten, beträgt diese Probe­zeit sechs Monate.

Bei bewiesener schlechter Aufführung oder Unbrauch­barkeit während der Probezeit wird die Entlassung des Freiwilligen auf die mit Gründen zu belegende Mel­dung der Kommandobehörde von dem Kriegsministerium verfügt.

Der Entlassene tritt in das Militärpsiichtigkeits- verhältniß seiner Altersklasse znrück.

Vortheile des freiwillig Eintretendeu. ftz. 7 der Justr.l

Die aus dem freiwilligen Eintritt in's Militär ent­springenden Vortheile sind:

1) daß der Freiwillige, welcher sich zu Uebernahme der gewöhnlichen Dienstzeit versteht, die Waffen­gattung, zu der er qualisicirt ist, und den Trup- pentheil, bei welchem er dienen will, selbst wählen darf, es wäre denn, daß er der bereits auf-