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Freiwilliger Eintritt.
übrigen Mannschaft den Unterricht theilen, oder den gewöhnlichen Dienst thun können. (§. 120 des 1. Bandes der K.-D.-O.)
Sobald die Truppen auf den Kriegsfuß gesetzt sind, erfolgt die Annahme und Eintheilung der Freiwilligen unmittelbar durch das Kriegsniinisterium.
Auch hat sich außerdem das Kriegsministerium Vorbehalten, in besonderen Fällen die Anmeldung einzelner Freiwilligen selbst anzunehmen, und letztere den Regi- nrentern und Korps zuzuweisen.
Diejenigen jungen Männer, welche mit einjähriger Dienstzeit freiwillig ins Militär treten wollen, haben sich unmittelbar bei dem Kriegsministerium zu melden. Ihre Annahme kann in der Regel nur bei der Infanterie und zur Zeit der Rekruten-Einliefe- rung geschehen. (§. 118 des L. Bandes der K.-D.-O.)
Probezeit der freiwillig Eintretenden. (§. 4 der oitftv. tz. 124 des 1. Bdö. der Ä. D.-O.)
Die ersten drei Monate der Dienstzeit eines Freiwilligen werden als Probezeit betrachtet.
Bei einem Freiwilligen, welcher vor zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr eingetreten, beträgt diese Probezeit sechs Monate.
Bei bewiesener schlechter Aufführung oder Unbrauchbarkeit während der Probezeit wird die Entlassung des Freiwilligen auf die mit Gründen zu belegende Meldung der Kommandobehörde von dem Kriegsministerium verfügt.
Der Entlassene tritt in das Militärpsiichtigkeits- verhältniß seiner Altersklasse znrück.
Vortheile des freiwillig Eintretendeu. ftz. 7 der Justr.l
Die aus dem freiwilligen Eintritt in's Militär entspringenden Vortheile sind:
1) daß der Freiwillige, welcher sich zu Uebernahme der gewöhnlichen Dienstzeit versteht, die Waffengattung, zu der er qualisicirt ist, und den Trup- pentheil, bei welchem er dienen will, selbst wählen darf, es wäre denn, daß er der bereits auf-

