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Bon der Kriegsschule.

A. Für das Officiersbildungswesen.

Organisationsstatut für die K. Württemb.

Kriegsschule vom 29. Sept. 1855.

(Reg. -Bl. von 18d5. L. 2N2.)

I. HLssgemeine Einrichtungen.

8 -

Die unter der Oberleitung des Getteralgttartierntei- sters stehende Kölligliche Kriegsschllle zerfällt in zwei Hauptabtheilungen zu je zwei Altersklassen uub ist so­mit auf vierjährigen Curs eingerichtet.

8 - 2 .

Die Zahl der etatmäßigen, vom Staate präbettdirten Zöglinge ist aus 72 festgesetzt.

lieber diese Zahl können tu jede Klasse noch 4 außer­etatmäßige Zöglinge (Lehrgeiwssen) gegen Entrichtung eines Pensiottsgelds aufgenonunen werden, wottach die K. Kriegsschule einen Gesantmtstattd von 88 Kriegsschülern und Lehrgenossen erreichen kamt.

Die jährliche Präbende eines etatntäßigett Kriegs­schülers beträgt zttr Zeit 150 fl.

Das Pensiottsgeld eines Lehrgenossen, ivelcher würt- tembergischer Staatsangehöriger ist, beträgt 200 fl., dasjenige, welches eilt Nichtwürttetltberger zu eittrichten hat, 300 st. jährlich.

8 -

Die Kriegsschüler der untern Abtheilung, sowie sämmtliche ausländische Lehrgenossen werden nicht auf die Kriegsdienstgesetze verpflichtet und die in dieser Ab­theilung (bei den ausländischen Lehrgenossen in der Kriegsschule überhaupt) zugebrachten Jahre zählett den­selben in keiner Weise als Dienstzeit.

Die Kriegsschüler der obertt Abtheilung aber und die inlättdischen Lehrgenüssen leisten beim Eintritt in diese Abtheilung den Fahtteiteid und übernehnten eine sechsjährige Kapitulation.

Die beiden in der obern Abtheilung zugebrachten Jahre werden ihnen als Dienstzeit berechnet.