Von der Kriegsschule.
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8- 4.
In dienstlicher und administrativer Beziehung bildet die Kriegsschule eine Kompagnie, welche von einem Hauptmann als Kommandanten befehligt wird.
II. Bedingungen des Eintritts.
§. 5.
Der Eintritt in die Kriegsschule ist vom Erstehen einer wissenschaftlichen Prüfung abhängig, welche in der Regel alljährlich int September stattfindet und 4 Wochen zuvor in öffentlichen Blättern bekannt gemacht wird.
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Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, ist folgenden Bedingungen Genüge zu leisten:
a) Beurkundung durch Taufschein, daß das 16. Lebensjahr zurückgelegt, das 18. nicht überschritten ist.
b) Borlegen von Zeugnissen über bisherige Studien und sittliche Führung, welche den Zeitrannt nach der Eonfirmation (vollendetes 14. Lebensjahr) umfassen.
e) Nachweis der Militärdiensttüchtigkeit durch ein Militär- oder oberamtsärztliches Zeugniß.
ck) Ausstellung einer Urkunde durch die Eltern oder Vormünder, daß dieselben im Falle der Aufnahme des Bewerbers sich verpflichten, die Ausrüstung und Unterhaltungskosten für die Kriegsschule, welche von der Behörde mit Befchränkttng auf das Noth- wendige geregelt werden, sowie die Minimal-Aus- rüstung zum Offizier der Infanterie zu bestreiten, wobei als beiläufige Beträge dieser Kosten festgesetzt werden:
Ausrüstnngkosten in die Kriegsschule ca. 150 ff.
Unterhaltungskosten in derselben mit Ausschluß der Präbende monatlich .... 15 fl.
Equipirtmgs - Kosten zum Infanterie-Offizier circa. 300 fl.
e) Ausstellung einer Urkunde von Seiten der Eltern oder Vormünder, daß sie sich für sich selbst, sowie

