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Bon der Kriegsschule.

im Namen ihres Sohnes oder Pfleglings im Falle des verschuldeten oder freiwilligen Austritts aus­drücklich zur Bezahlung der Erziehungskosten ver­pflichten, welche dem Staat zu ersetzen sind und für jedes in der Kriegsschule zugebrachte Jahr 200 fl. betragen.

Nur im Falle der Austritt aus der untern Ab­theilung erfolgt, sind keine Erziehungskosten zu ersetzen.

Bei sämmtlichen vorgenannten Urkunden ist die Unterschrift des Betreffenden und bei einem Pfle­ger dessen Bestellung als solcher amtlich zu be­glaubigen.

Bei den Urkunden ck und e ist außerdem die amtliche Bestätigung erforderlich, daß die Vermö­gens-Umstände der sich Verpflichtenden die Ein­haltung der übernommenen Verbindlichkeit ermög­lichen.

8. 7.

Durch die Aushebung Zugewachsene, welche die Of­fizierslaufbahn betreten wollen, können in die obere Abtheilung der K. Kriegsschule ausgenommen werden, wenn sie den an sie zu stellenden Bedingungen, welche durch Korpsbesehl bekannt gemacht werden, entsprechen.

8 . 8 .

Die Prüfung zur Aufnahme in die K. Kriegsschule erstreckt sich nach Gegenstand und Maaß über:

1) Religion:

Uebersichtliche Kenntniß der biblischen Bücher

und der darin enthaltenen Glaubens- und Sit-

tenlehre.

Die Prüfung geschieht nach Confessionen.

2) Mathematik: a) Arithmetik:

die 4 Grundoperationen mit ganzen und gebro­chenen Zahlen,

Lehre vom Gegensatz der Zahlen,

von der allgemeinen Zahlen-Verbindung oder der Rechnung mit Polynomen,

von den einfachen Gleichungen,