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Bon den Unterärzten.

Wissenschaften, wie Anatomie, Chemie, Physiologie, Operativ-Chirurgie und Verbandlehre, gerichtet.

An deni Unterrichte haben nicht nur die in dem Spitale und bei den Regimentern angestellten Unter­ärzte, sondern auch die Exspectanten Antheil zu nehmen.

Urlaub znm Besuche der Universität.

Von denjenigell Unterärzten, welche sich durch Fleiß, Talent und Wohlverhalten auszeichnen und nlindestens zwei Jahre ihrer ersten Kapitulation zurückgelegt haben, wird das Kriegsministerium auf Ansuchen Urlaub er- theilen, um nach erstandener akademischer Vorprüfung die Landesuniversität beziehen und daselbst die Medizin und höhere Chirurgie studiren zu kölmen.

Die Erstehung der akadenckschen Vorprüfung gibt einem Unterärzte zu diesem Studium kein Recht, viel­mehr hat sich das Kriegsministerium in jedenl einzelnen Falle die Entscheidung Vorbehalten, ob der Einzelne dieser Vergünstigung für würdig zu erachten ist.

Unterstützung der ans die Universität Beurlaubten.

Die Zahl der auf die Universität beurlaubten Un­terärzte ist auf drei festgesetzt.

Als Unterstützung erhalten sie auf die Dauer von 3 Jahren ihre Löhnung und den etatmäßigen Geld­betrag einer Brodportion.

Außerdem wird ihnen, wenn im Lause ihrer Stu­dienzeit ihre Dienstzeit p Ende geht, das Einstehen gestattet.

Gegenleistung durch Uebcruahme einer neuen sechsjährigen 5" icuftäcit.

Jeder Unterarzt, der mit Beibehaltung von Löh­nung und Brod zum Studium der Medizin und höhern Chirurgie auf die Landesuniversität beurlaubt wird, hat sich nach Erstehung der dritten Staatsprüfung zu Uebernahme einer neuen sechsjährigen Dienstzeit im Militär als Gegenleistung für die erhaltene Unter­stützung verbindlich zu machen.