Vierter Abschnitt.
Von -er jährlichen Aushebung ;n Ergänzung des aktiven Heeres.
Behörden, welche bei der Aushebung thiitig sind.
Borbereitnngsbehörden. (Art. 24 des K.-D.-G. Z. 9 der Jnstr.)
Mit den Vorbereitungsgeschäften, insbesondere mit Elltwerfrurg u:rd Berichtigung der Rekrutirungslisten, sind die Ortsbehörden, beziehungsweise die Oberämter, beauftragt.
Den Ortsgeistlichen ist zur Pflicht gemacht, bei An- sertigultg der Liften mitzuwirken, und jede erforderliche Auskunft in beglaubigten Auszügen zu ertheilen.
Mit Entwerfung der Ortsliften sind im 2luftrage des Gemeinderaths und unter Mitwirkung des Ortsgeistlichen, der erste Ortsvorfteher unb der Rathsschreiber beauftragt.
Wo beide Stellen in Einer Person vereinigt sind, wird dem Ortsvorsteher eine Urkundsperson aus dem Genieinderathe an die Seite gegeben.
Ziehungsbehörde. (Art. 25 des K.-D.-G.)
Die Ziehung des Looses erfolgt unter der Leitung des Oberbeamten, in Gegenwart der ihnl als Urkundspersonen zur Seite stehenden Ortsvorsteher sännntlicher Gemeinden des Bezirks.
Oeffentlichkeit der Verhandlungen im Bezirksverfahren. (Art. 53 des K.-D.-G.)
Das Verfahren bei der Loosziehung, ferner die Verhandlungen des Bezirksrekrutirungsraths, geschehen in öffentlicher Sitzung.

