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Von den Anshebmigsbehörlen.

Verhalten der MnsterunczSkommissionen gegenüber den Militär­pflichtigen. (tz. 66 der Lnstr.)

Im Allgemeinen ist den Mitgliedern der Muster- ungskomnlission zur Pflicht gemacht, die Untersuchung der Militärpflichtigen und die Ausscheidung der Un­tauglichen mit Sorgsalt und Gewissenhaftigkeit vorzu­nehmen, gegen die Militärpflichtigen selbst ein hnnianes Benehmen zu beobachten, über die Krankheiten und Ge­brechen, die entdeckt werden, die strengste Verschwiegen­heit zu halten, im Uebrigen aber durch harmonisches Zusammenwirken das Geschäft möglichst zu fördern.

Vom Obcrrekrutiruilgsrath. (Art. 28 des K.-D.-G.)

Die oberste Leitung aller Geschäfte, geht von ben Ministerien des Innern und des Kriegswesens aus, unb wird in deren Namen und unter deren Befehlen durch einen aus Delegirten dieser Ministerien znsammenge- setzten Ober-Rekrutirungsrath besorgt.

Derselbe hat die auf das Aushebuilgswesen bezüg­lichen Geschäfte in allell Theilen zu prüfen mld zu be­aufsichtigen, die gegen die Erkenntnisse der Bezirks- Rekrutirungsräthe und die Entscheidungell der Oberämter ergriffenell Rekurse und angebrachten Beschwerden sowie überhaupt das Streitige in Aushebungssachen zu ent­scheiden, und die für die Uebertretungen des Kriegs­dienst-Gesetzes festgesetzten Strafen, soweit nicht die Oberämter oder die Gerichte hiefür zuständig erklärt sind, zu erkennen.

Von dem Oberrekrutirungsrath geht der Rekurs an den Geheimenrath.

In Fällen jedoch, wo der Oberrekrutirullgsrath als Rekurs-Instanz entschieden hat, findet keine weitere Berufung Statt.

Von den zu Ergänzung des aktiven Heeres jährlich auszuhebenden Rekruten.

(Art. 7 und 9 des K.-D.-G.)

Die Ergänzung des aktiven Heeres, welches den ersten Bestandtheil der Vertheidigungsallstalten des