Bon den AushcbungSbehörden.

85

Geheimhaltung der Namen der Musteruugsärzte. (tz. 67 der Instr.)

Die Namen der im Bezirke visitirenden Aerzte sind bis zur Musterung möglichst geheim zu halten, damit kein Bezirksangehöriger vorher wisse, welche Aerzte bei der Musterung erscheinen werden.

Verbot der Untersuchung der Militärpflichtigen vor der Mnstcrnng. ltz. 67 der Instr.)

Den Aerzten selbst ist bei Vermeidung einer Ord­nungsstrafe lmtersagt, einen ihrem Musterungsbezirke ungehörigen Militärpflichtigen, der vor der Musterung ihre Ansicht tiber seine Diensttüchtigkeit einholen wollte, einseitig und ohne hierzu ermächtigt zu sein, einer Be­sichtigung zu unterwerfen.

Verhalten der Aerzte bei Bestechungs-Versuchen. (§. 67 der Instr.)

Ueberhaupt haben die Musterungsärzte alle fremden Einflüsterungen zurückzuweisen, insbesondere dem Ober- anite auf der Stelle Anzeige zu machen, wenn ein Militärpflichtiger, oder in Beziehung auf einen solchen ein Dritter sich unterfangen sollte, ihnen im Hinblick auf die Musterung ein Geschenk anzubieten oder zu versprechen (vergleiche Strafgesetzbuch Art. 408).

Verbot sür die Militärärzte, Militärpflichtige vor der Musterung zu nntersuchcu oder denselben Zeugnisse auszustellen.

Um jeden Scheiil voll Partheilichkeit und Bestech­lichkeit der Militärärzte zu verlileiden, ist allen Mili­tärärzten ohne Unterschied, bei strenger Ahndung untersagt, daß sie eineil Militärpflichtigen, der vor der Musterlmg ihre Allsicht über seine Diellsttiichtigkeit einholen wollte, irgeild einer Besichtigung unter­werfen, oder denlselben, wenn sie ihn nicht wegen eines Gebrechens oder eurer Krankheit ärztlich behandelt haben, ein Zeugniß über seinen Gesundheitszustand auszllstellell. (Verfüg, des Kriegs-Ministeriums vonl 12. Mürz 1845.)