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Von der Loosziehung.
9) sollte, was mit Aufmerksamkeit zu verhindern gesucht werden muß, ein Ziehender zwei. Kugeln auf einmal herausnehmen, so müssen solche in den Sack zurückgelegt werden, der Ziehende aber ist anzuhalten, auf's Nene zu ziehen, nachdeni der Sack wieder gerüttelt worden;
10) der Militärpflichtige, oder dessen Stellvertreter, übergiebt, nachdeni er die Loosnunnner eingesehen hat, die gezogene Looskugel der ersten llrkunds- person, welche die Nummer laut verkündet;
11) hat sich der Oberamtmann von der Richtigkeit der abgelesenen Loosnunnner selbst überzeugt, so läßt er Vor- und Zunamen ltub Gemeinde des Inhabers der Loosnummer durch den Aktuar neben die entsprechende Nunimer der Ziehungsliste eintragen.
Wenn mehrere Militärpflichtige gleichere Namen uub gleichen Wohnort haben, so ist, um Verwechslungen zu vermeiden, der Name des Vaters, oder der sonst bezeichnende Beinamen denn Aufruf abzulesen und in der Ziehungsliste einzutragen.
12) Gleichzeitig mit dem Aktuar trägt der Oberamtmann die gezogene Nummer hinter den Namen des Loosinhabers in die Bezirksrekrutirnngsliste ein, die Ortsvorsteher aber bemerken sich die Loos- nummern ihrer Genleinde-Angehörigen in ihrem Exemplar der Ortsrekrutirungsliste.
13) Sind diese Einträge, deren Richtigkeit durch sorgfältige Vergleichung der Ziehungsliste mit der Bezirksrekrutirnngsliste wechselseitig zu controliren ist, gemacht, so läßt der Oberamtmann die gezogene Looskugel in die ihrer Nununer entsprechende Vertiefung der Tafel wieder einsetzen und mit der Ziehung fortfahren.
14) Der Ziehungsakt schließt, nach Verlesung und etwaiger Berichtigung der gemachten Einträge, mit Beurkundung der Ziehungsliste, die von sämmt- lichen Mitgliedern der Ziehnngsbehörde und dein Aktuar zu unterzeichnen ist.
Wenn sich während der Hanpthandlung etwas

