100 Bon her Musterung der Militärpflichtigen.

freiwillig ihrer Militärpflicht Genüge geleistet haben, verbindlich erklärt.

Insbesondere sind auch biejeittgen Militärpflichtigen znm persönlichen Erscheinen bei der Mustermlg ver­pflichtet, welchen der Bezirksrekrutirnngsrath schon vor der Musterung Zurückstellung voll der Dienstleistung iw aktivell Heere wegen Berufs oder wegen Familien- verhältnissen znerkannt hat, da es lediglich von dem Musterungsergebniß abhängt, ob sie mlgeachtet ihres Zurückstellnngsanspruchs zu den sechswöchigen Waffen- übilngen der nicht exerzierten Mannschaft der jüngsten Altersklasse der Landwehr beizuziehen finb oder nicht. (Art. 6 des Gesetzes A. vom 21. Mürz 1861.)

Wenn aber der Kriegsminister von dem Rechte der Einberufung der jüngsten Altersklasse der Landwehr zu kurzen Waffenübungen keinen Gebrauch macht, sind die wegen Beriffs und Familienverhältnissen Zurückge- stellten, wenn die Zurückstellung defirlitiv erfolgt und nicht angefochten worden ist, vom persönlicheil Erscheinen bei der Musterung entbunden. Sie sind jedoch in die­sem Falle llicht voll der Befugniß ausgeschlossen, durch freiwilliges Erscheinell bei der Milsterilng ihre Aus- fcheidung wegen etwaiger Untüchtigkeit, die jedenfalls vortheilhafter für sie ist, möglich zu niachen. (Art. 48 des K.-D.-G. 8- 68 der Instr.)

Befreiung vom persönlichen Erscheinen bei der Musterung. (Art.

48 des K.-D.-G. §. 68 der Instr.)

Solchen Militärpflichtigen, welchen der Bezirksre- krutirungsrath vor der Musterrrng

1) Befreiung auf den Grund des Art. 5 des Kriegs­dienstgesetzes, oder welche

2 ) unabhängig von der Musterungskommission als untauglich bereits ausgeschiedeir sind,

ist das p ers ö nlich e Er sch einen bei der Muste­rung erlassen, vorausgesetzt, daß das Erkenntniß des Bezirksrekrutirungsraths defiilitiv erfolgt und nicht angefochten worden ist.

Gleichwie derjenige, der vor dem Aufrufe sei­ner Altersklasse freiwillig in den Militärdienst ge-