Bon der Musterung der Militärpflichtigen.

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treten ist ituö noch dient, oder die Einjährige Dienst­zeit, die ihm verwilligt worden, abgeleistet hat, der Musterung nicht anzuwohnen hat, so darf allch bei der Musterung nicht erscheinen, wer vor denr Aufruf seiner Altersklasse zu Ablösurig seiner Militärdienstpflicht einen Stellvertreter zum Militär gestellt hat.

Entschuldigtes Wegb leiben Derjenigen von der Musterung, für welche genügende Sicherheit wegen Stellung eines Ersatzmannes

geleistet wird. (Art. 48 des K.-D. G. §. 68 der Jnstr.)

Ungestraft kann ein Militärpflichtiger, der bei der Musterung zu erscheinen hat, von derselben nur in denr Fall wegbleiben, wenn vor und bei der Musterung, unter genügender Bürgschaft, dem Oberamte die Er­klärung abgegeberr worden ist, daß für ihn, falls er mit seiner Loosnnmmer in die Coirtingentsgrenze fallen sollte, ein Ersaünrann für das active Heer rrnd ohne Rücksicht, ob er in das Contingent fällt oder nur zur Laudmehr bezeichnet werden sollte, ein Ersatzmamr für die ihm durch das Gesetz vom 24. Februar 1855 auf- erlegte Dienstpflicht gestellt werde (nehmlich für die­jenigen zwei ersten Jahre feiner Landwehrpflicht, wäh­rend welcher er dilrch das eben ermähnte Gesetz zur Verfüguug des Kriegsnünisters gestellt ist), vorbehält­lich der gesetzlichen Folgen, wenn dieses Versprechen nicht rechtzeitig erfüllt wtirde. (Art. 6 des Gesetzes

A. vom 21. März 1861, Art. 6 und 7 des Gesetzes

B. von demselben Tage.)

Als genügende Bürgschaft wird betrachtet, wenn der Vater oder Vormund, oder irgend ein Dritter, dessen bekannte Vermögensverhältnisse die Stellung eines Er- satztnanns zillassen, sich hiezu dtlrch eiue schriftliche oder zu Protokoll gegebene Erklärung verbindlich gemacht hat.

Folgen des unentschnldigten Wegblcibens von der Musterung.

(Art. 48 des K.-D.-G.)

Wer sonst bei der Musterung nicht erscheint, wird als ltllg eho rs am b est r a f t, überdieß im Zmeifelsfalle als diensttüchtig angenommen und nach der Entscheiduilg des Looses entweder zum Contingente