H4 Von der Musterung der Militärpflichtigen.

tüchtig zum Militärdienste macht, wird jede weitere Untersuchung eingestellt.

Die Aerzte müssen die Aufgabe unverrückt im Auge behalten, daß einerseits keine Leute für diensttüchtig erklärt werden, welche vermöge ihrer Beschaffenheit nicht im Stande sind, den Forderungen des Soldatendienstes genügend zu entsprechen, andererseits aber, daß dem Militärdienste zum Nachtheile Dritter sowohl als des Ganzen keine tüchtigen Leute entzogen werden.

Verweisung vou Militärpflichtigen zur Musterung auf den uächst- folgeudeu Vormittag. (§. 83 der Jnstr.)

Erfordert das Gebrechen eines Militärpflichtigen eine sorgfältigere Beobachtmlg, als der Musterungstag gewöhn­lich zulüßt, so ist die genauere Untersuchung desselben auf den nächstfolgenden Vormittag, an welchem die Musterungskommission noch versammelt ist, zu verlegen.

Simulation vou Gebrechen. (8- 84 der Jnstr.'

Da es öfters vorkommt, daß Pflichtige, um sich dem Dienste zu entziehen, durch Vorschützelt gar nicht vorhandener Fehler und Gebrechen, oder um dergleichen falsche Angaben glaubwürdiger zu machen, dltrch künst­liche Erzeugung von Krankheitserscheinungen, die Be­hörden zu täuschen suchen, so haben die untersuchenden Aerzte alle Vorsicht anzllweltden, damit sie sich nicht zu irrigell Urtheilen verleiten lassen.

Versuche, sich der Dienstpflicht auf rechtswidrige Weise zu entziehen, müssen auf der Stelle zltr Anzeige rmd Untersuchung gebracht werden.

Privatnotizen der Aerzte über den Erfund der Untersuchung sind untersagt. (§. 85 der Jnstr.)

Während des Untersuchungsgeschäfts ist keillem der Mu­sterungsärzte gestaltet, sich über den Erfund der Untersu­chung in einzelnen Fällen Privatnotizen zu machen, viel­weniger Abschriften von den Visitationslisten zu nehrnen.

Anhaltspunkte für die ärztliche Besichtigung. Für die Tüchtigkeits- Erklärung. (§. 94 der Jnstr.)

Als tüchtig zum Militärdienste dürfen nur gesunde und gerad gewachsene Leute erklärt werden, welche die