Von der Musterung der Militärpflichtiger.. HZ

so oft es nothwendig erachtet wird, der ärztlichen Be­sichtigung beiwohnen, und sollen überhaupt deren vor­schriftmüßige Vornahme, so weit es ihnen möglich ist, überwachen.

Es darf immer nur Ein Militärpflichtiger vor die Aerzte treten.

Iedeni Drittelt, mit Ausnahme des Vaters oder Vor- mttnds, ist der Zlltritt zu vermehren.

Die Urkundsperson, welche die Militärpflichtigen vor­geführt, ulid sich tvährend der Besichtigung außerhalb des Schirmes aufzustellen hat, bringt die Besichtigten mit der Visitationsliste, in lvelche Erfund tmd Gutachten der Aerzte eingetragen sind, in das Sitzungszimmer zurück.

Wer beim Aufrufe fehlt, wird an's Ende der Musterung veriviesen.

Beim Antritt zur ärztlichen Untersuchung soll Jeder zunächst nach seinem Nalnen und Geburtsort befragt, und sofort die Untersllchung selbst vorgenommen werden.

Sollte sich auch ein Militärpflichtiger als gesund und vollkomnieli fehlerfrei angebeil, so darf er gleich­wohl der ärztlichen Untersllchung nicht entgehen, da die Erfahrung gelehrt hat, daß viele jungen Leute mit Ge­brechen behaftet sind, die sie selbst nicht kennell.

Nach beendigter Untersllchung ist sodann selbst in devl Falle, daß die ulltersuchendeil Aerzte kein Gebrechen an dem Pflichtigen gefunden haben solltell, derselbe noch be­sonders zu befragen, ob er etwa mit einem Gebrechen behaftet sei, und im bejahellden Falle dieses einer noch­maligen genauen Untersuchung zll unteriverfen.

Jnl Uebrigen unterliegen der ärztlichen Prüfung zuerst die Sinnesorgane, daml Kopf, Hals, Anne, Füße. Wenn sich hieran kein Fehler gefxutben, so müssen Brust unb Un­terleib untersucht werden, und erst, wenn auch an diesen alles fehlerfrei erfunden worden ist, soll die Unter­suchung der Schani-, Hilft- unb Kreuzgegend geschehen.

Eine gänzliche Entblösung durch Ausziehung des Hemdes hat jederzeit Statt zu finden, sobald Einer der visttirenden Aerzte solche alls irgend eillem Grunde für nothwendig erachtet.

Sobald ein Gebrechen eutbecft worden ist, das nu­tz