HO Bon her Musterung der Militärpflichtigen.

Einzelne es selbst wünschen sollte, nicht ailgestellt werden.

4) Die militärischeil Befehlshaber sind angewiesen wor­den, keinen solchen Rekruten zu Uebungen oder Verrichtungen allzuhalten, in deren Folge er beiln Vorhandensein seines angeblichen Gebrechens scha­den an seiner Gesundheit nehmen könnte, worüber das pflichtmäßige Gutachten des Regililentsarztes eingeholt wird.

5) Stinwlt die angestellte Beobachtung mit dem Vor­geben des Rekruten und mit seinen sonst beige­brachten Beweislliitteln überein, so wird seine Dienstentlassung verfügt, im andern Falle aber entweder längere Beobachtung oder Beibehaltung im Dienste angeordnet. (§. 100 der Jnstr.)

Anhaltspunkt für die Nnrnchtigkcitc-erklärung: Zeitlich untüchtig.

(§. 95 der Jnstr.)

Individuen, die bei vollkommener Körperentwicklung in Folge unverhältnißmüßigen Wachsthmns, an allge­meiner Schwächlichkeit leiden, oder solche, die bei lninder kräftiger Organisation oder in Folge vorausgegangener Krankheiten oder anderer ungünstiger Einflüsse in ihrer körperlichen Entwicklung zurückgeblieben sind, lverden als zeitlich (für das laufende Jahr) nlltüchtig erklärt, sobald mit einigem Grunde anzunehmen ist, daß sie unter geeigneten Verhältllissen bis zur nächsteil Aushebung die zur Zeit fehlende Tüchtigkeit erlangt haben werdeil.

Trifft hiemit noch mangelnde Körpergröße (5' 4" und darüber, aber nicht 5' 5") zusalninen, so darf ein Militärpflichtiger deßhalb nicht von der Verbindlichkeit zum Militärdienst entbunden, sondern er uillß ebellso für zeitlich Ulltüchtig erklärt und zur nächstell Jahres­musterung verwiesen werden, wie derjenige, welcher nur wegen des einen oder andern Mangels für zeitlich un­tüchtig erklärt worden ist. (Entsch. des O.-R.-R. vorn 15. März 1853, Ziff. 332.)

Die zeitlich Untüchtigen sind bei der nächsten Jahres­musterung wiederholt zu messen und der körperlichen