Von der Musterung der Militärpflichtigen.

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Besichtigung zu unterwerfen. (Vers, des O.-R.-R. vom 12. März 1847, Ziff. 651.)

Wenn eül kranker Militärpflichtiger sich bei der Meisterung einfindet, so darf er sofern bei seinem körperlichen Zustand die Musterung desselben überhaupt möglich ist, von der Musterungskommission nicht zu­rückgewiesen werden.

Hinsichtlich der Frage, ob er zur nächsten Jahres- nlustertlng zu oeriveisen sei, unterliegt es nach der Fassung des Art. 51, Abs. 1 des Kriegsdienstgesetzes und des §. 95, Abs. 2 der Instruktion keinem Zweifel, daß nur in denjenigen Fällen, wo die positiven Vor- aussetzitngell jener Bestimmungenallgemeine Schwäch­lichkeit," unvollkommene oder mangelhafte körperliche Entwicklung" neben der einigermaßen gegründeten Aus­sicht ans baldige Erlangung der vollen körperlichen Tüchtigkeit zntreffen, zeitliche Untüchtigkeit ausgesprochen werden darf, während in einem Falle, wo ein Militär­pflichtiger im Augenblick der Musterung an einer Krank­heit oder cm einem Gebrechen leidet, vermöge der oder dessen er zur Zeit, d. h., so lange die Krankheit oder das Gebrechen besteht, als dienstuntauglich erscheint, ohne daß jedoch eine für die körperliche Tüchtigkeit nachtheilige Folge hieraus sich bereits ergeben hat, zu dem Ausspruch zeitlicher Untauglichkeit kein Grund vorliegt, weil ein wesentliches Erforderniß, nemlich der Thatbestand unvollkommener oder mangelhafter körper­licher Entwicklung, hier nicht vorhanden ist, und der Gesetzgeber, wenn er auch einen solchen Fall unter die Kategorie der zeitlichen Untiichtigkeit Hütte gestellt wissen wollen, sich ganz anders hätte ausdrücken müssen.

Glaubt nun die Musterungskommission in einem Falle der fraglichen Art den Militärpflichtigen nicht für vollkommen tüchtig erklären zu können, und treffen auch bie gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer zeitlichen Untauglichkeit nicht zu, so bleibt ihr nichts übrig, als die bedingte oder unbedingte Un­tüchtigkeit auszusprechen. (Entsch. des O.-R.-R. vom 28. März 1852, Ziff. 574).

In Betreff derjenigen Militärpflichtigen, welche bei