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Bon der Musterung der Militärpflichtigen.

der Musterung nicht erschienen und daher bei Bildung des Contingents bemfelben definitiv ausgerechnet worden sind, bei der im Lause des Jahres erfolgten Nachvisi- tation aber für zeitlich untauglich erklärt wurden, be­steht die Einrichtung, daß die Entscheidung über ihre Dienfttüchtigkeit bis zur Aushebung des nächsten Jahres ausgesetzt bleibt, wodurch sie wenigstens den bei der Musterung gehorsanl erschienenen unb zur nächsten Jahresmusterung Verwiesenen ihrer Altersklasse gleich­gestellt sind.

Zu Ersparung von Kosten werdell die Musterungs- komnlissionen des nächsten Jahres niit denl wiederholten Messen und der körperlichen Besichtigung derselben be­auftragt, worauf sofort der Oberrekrutirungsrath das Erkenntniß über ihre Diensttauglichkeit ausspricht und im Falle der erlangten Tüchtigkeit ihre nachträgliche Einreihung verfügt.

Eine wiederholte Aufrechnung am nächstjährigen Contingent ist im Falle der Tüchtigkeit nicht mehr gestattet.

War ein solcher Militärpflichtiger widerspenstig ab­wesend, so wird der Strafpiurkt sogleich bei der Ein­lieferung in Anwendung des Art. 92, Ziffer 1 des Kriegsdienstgesetzes erledigt. (Vers, des O.-R.-R. vom 15. Juli 1846, Ziffer 1692 vom 5. October 1849, Ziffer 3155 und 23. April 1856, Ziffer 1047.)

Bedingt untüchtig. (§. 95, Abs. 2 der Znstr.)

Wer zum Militärdienst zwar unbrauchbar ist, zum Landwehrdienste aber möglicherweise noch brauchbar werden kann, wenn im Lallfe der Zeit die vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen durch Hülfe der Kunst oder der Natur gehoben werden sollten, muß als bedingt untüchtig bezeichnet werden.

Zur Erläuterung der Bezeichnungbedingt un­tüchtig" hat der Oberrekrutirungsrath Folgendes verfügt:

Die Erfahrungen, welche bei der stattgehabten Aus­hebung der Landwehr gewonnen wurden, veranlassen den Oberrekrutirungsrath in Gemäßheit eines von dem Generalstabsarzt gestellten Antrags, die Mitglieder der