Von der Musterung der Militärpflichtigen.
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des ärztlichen Gutachtens anzuerkennen Anstand nehmen, die entstandenen Bedenken aber durch näheres Befragen der Aerzte nicht beseitigt werden sollten, ist ein Zusam- luentritt aller Mitglieder der Musterungskommission zur Abstiulmung nothwendig.
Fassung der Gutachten der Aerzte. (§. 92 und 93 der Jnstr.)
Die Gutachten der Aerzte sollen aus nachstehende Weise gefaßt werden:
I. tüchtig;
II. zeitlich untüchtig;
III. bedingt untüchtig;
IV. unbedingt untüchtig.
In der Visitationsliste ist der Erfund, unter Verweisung auf die entsprechende Nummer, unter welcher das Gebrechen in betn Verzeichniß vorkommt, einzutragen, z. B.
„Erbgrind Nro. IO."
„unbedingt untüchtig."
Kurz nrotivirt wird das Gebrechen nur in dem Falle, wenn das Gebrechen in dem Verzeichnisse entweder gar nicht vorkomvit, oder wenn die Aerzte sich eine Abweichung davon erlauben zu dürfen glauben, oder wenn sie unter sich nicht einig sein sollten.
Ist kein Gebrechen entdeckt worden, so lautet der Eintrag:
„Ohne Gebrechen."
„Tüchtig."
_ Den Musterungsärzten ist zur Obliegenheit gemacht, Erfund und Gutachten nach der Besichtigung selbst in die Visitationsliste einzutragen, indem äbwechslungs- weise der eine oder der andere schreibt.
Jede einzelne Visitationslifte ist von beiden Aerzten zu unterzeichnen.
Verfahren bei Stiminengleichheit unter den Mitgliedern der Mnsternngßkonnnission. (§. 98 der Jnstr.)
Wenn über die Frage wegen Diensttauglichkeit unter den Mitgliedern der Musterungskommission Stimmengleichheit vorhanden ist, so muß der be-

