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Von der Contingentsbildung.

Würde der zur Ergänzung zu Bezeichnende gleich­falls bedingt sein, so mnß noch ein weiterer Militär­pflichtiger, der die eben angegebenen Eigenschaften hat, zur Ergänzung bezeichnet werden.

Die zur Ergänzung Bezeichneten werden gleichfalls in die Contingentsliste eingetragen, und zwar unmit- telbar nach den zum Contingente Bezeichneten, mit der Bemerkung, daß und für wen sie zur Ergänzung be­zeichnet sind.

Aufrechnung der Freiwilligen. (§. 141 der Jnstr.)

Dem Contingente sind aufzurechnen solche Frei­willige, die vor dem Aufrufe ihrer Altersklasse mit se ch sj äh rig er, beziehungsweise einjähriger Dienst­zeit in's Militär getreten sind, vorausgesetzt, daß sie mit ihrer Loosnummer in die Grenze des Eontingents fallen, und überdieß zur Zeit der Aushebung die übernommene Verbindlichkeit bereits erfüllt haben, oder noch in deren Erfüllung begriffen sind.

Aufrechnung derjenigen, welche durch Stellung eines Ersatzmannes ihre Militärpflicht voraus erfüllt haben. (§. 141 der Jnstr.)

In gleicher Weise, und unter der Voraussetzllng, daß sie mit ihrer Loosnummer in die Grenze des Eon­tingents fallen, darf auch die Aufrechnung Derjenigen geschehen, welche durch Stellung eines Ersatzmannes ihre Militärpflicht voraus erfüllt haben.

Aufrechnung der Zöglinge der Officiersbilduugsaustalt. fUriegs- schnler.j (§. 141 der Jnstr.)

Wie Freiwillige sind in dieser Beziehung Zöglinge der Offiziersbildungsanstalt zu betrachten, wenn sie auch noch nicht die ihnen bei ihrem Uebertritt in die obere Abtheilung auferlegte sechsjährige Dienstzeit übernom- nien haben sollten.

Aufrechnung der deserlirten Freiwilligen.

Deserteure, welche seiner Zeit freiwillig unter das Militär getreten und mit ihrer Loosnummer in die Eontingentsgrenze gefallen sind, dürfen ebenfalls aufge-