Bon der Contingentöbildnng.

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rechnet werden. (Entsch. des O.-R.-R. vom 9. Jan. 1844, Ziff. 11.)

Behandlung der vor Ablauf der Dienstzeit wieder entlassenen Freiwilligen bei der Contingentsbildnng.

Voll selbst versteht es sich, daß Freiwillige, welche vor Ablauf der übernommenen Dienstzeit wegen Un­tüchtigkeit oder aus einem anderen Grunde aus dem Militär wieder entlassen lvorden sind, nicht mehr als freilvillig Diellende zu betrachten sind.

Aufrechnung der in Haft oder Strafanstalten Befindlichen.

(Art. 55, Abs. 4 des K.-D.-G.)

An die Stelle solcher Militärpflichtigen, welche sich in einer Criminaluntersuchung befinden, oder ihrer Freiheit zur Strafe beraubt sind, darf, wenn die Reihe sie trifft, feine der folgenden Nummern nachrücken, vorbehältlich ihrer nachträglichen Einreihung nach den übrigen Bestimmungen des Kriegsdienstgesetzes.

Behandlung der bei der Musterung nicht Erschienenen bei dem Contingentsabschlusse. (Art. 55 deS K.-D.-G. §. 142 und 174 der Jnstr.)

Bei der Musterung nicht erschienene Militärpflich­tige, welche als aus Hebung sfähig angenomnlen und bei der Contingentsbildung vorläufig eingerech­net wurden, müssen, wenn es illnner möglich genlacht werden kami, noch vor Ablauf des zlim Abschlüsse der Contingentsliste bestimlnten Terlnins an den Ober- rekrutirungsrath eingeschickt werden, damit über ihre Diensttüchtigkeit entschieden werden kann.

Welln sie aber bis dahin an den Oberrekrutirungs- rath nicht eingeliefert werden köilllen, sei es, daß sie ausgewichen, oder in auswärtiger Haft, oder noch krank sind, so müssen sie beim Ablauf des Termins prä- sunltiv tüchtig erklärt, und beim Abschlüsse der Con­tingentsliste zllm Contingente definitiv bezeichnet werden.

Hieraus folgt, daß für keinen derselben ein Mann zur Ergänzung bezeichnet werden darf, wie es bei den bedingt Bezeichneten der Fall ist.