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Von der Conkingentsbildnng.

Uebrigens ist durch ein der Contingentsliste beizu­legendes, von dem behandelnden Arzte, oder in dessen Ermanglung vondeinOrtsvorsteher auszustellendes Zeug- niß llachzuweisen, daß die Gesundheitsumstünde eines Kranken nicht gestattet haben, ihn vor Ablauf jenes Termins Behufs des Erkenntnisses über seine Dienst­tüchtigkeit zum Oberrekrutirungsrathe einzuliefern.

Ausfall am Contingent wegen Mangel an Tüchtige,!.

Werrn in einem Bezirke nicht so viele Tüchtige vor­handen sind, als derselbe Rekruten zu stellen hat, so trägt diesen Allsfall das Kriegslnillisterimn und dürfen deßhalb die andern Bezirke keinen Mann weiter stellen.

Wer den Abschluß der Contingentsliste vorznnehmen hat.

(ß. 152 der Instr.)

Den Oberämtern bleibt überlassen, den Abschluß der Contingentsliste ohrle Mitwirkltng des Be­tz i r k s r e k r u t i ru n g s r a t h s vorzunehmen, wenn keine Fälle mehr vorliegen, die von der Entscheidung des Letztem abhängig sind.

Sollte aber die Eontingentsliste noch bedingt Be­zeichne te enthalten, über welche das definitive Er­kenntlich dem Bezirksrekrlltirungsrathe zusteht, so muß derselbe zu Erledigung dieser Fälle, sobald sie spruch­reif sind, vor deln Abschlilsse der Contingelltslifte noch einmal zusammenberusen werden.

Bekanntmachung der Contingentsgrcnze. (Art. 56 des K.-D.-G. §. 156 der Jnstr.)

Rach erfolgtem Abschülsse der Contillgentsliste ist die jährliche Aushebung als vollendet nnzusehen.

Diejellige Nummer der Ziehungsliste jeden Be­zirks, bis zu welcher sich das Eoiltingent erstreckt, wird vonl Oberrekrutirungsrath öffentlich bekanllt gemacht.

Als Grenze des Eontingents wird, wenn dasselbe einen bedingt Bezeichneten enthält, die Nlmrnler des Letzteren, wenn aber mehrere bedingt Bezeichnete vor­handen sind, die höchste bedingt bezeichnete Nmmner angegeben.