Von der Dienstzeit und der Entlassung.

141

Das Zeugnißsehr gut" erhalten im Frieden nur Diejenigen, welche während ihrer ganzen Dienstzeit sich musterhaft betragen haben und wenigstens vier Jahre lang ununterbrochen im Dienste präsent gewesen sind.

Das Zeugnißschlecht" aber erhalten solche, welche sich im Laufe ihrer Dienstzeit entehrende Handlungen, als Diebstahl, Betrug und dergleichen haben zu Schulden kommen lassen, oder welche dem Trunk und andern Ausschweifungen ergeben sind, und überhaupt sich als unverbesserlich gezeigt haben.

Wirkung der Zeugnisse. (§. 137 und 544 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Wer sich das Zeugltißsehr gut",gut" oderziem­lich gut" erworben hat, erhält einen mit dem großen königlichen Wappen verzierten Abschied.

Uebrigens werden die mit bem Zeugnisseziemlich gut" Beabschiedeten nur in denr Falle zum Einstehen zugelassen, wenn ihre Beibehaltung im Interesse des Dienstes besonders wünschenswerth erscheinen sollte.

Bei den Abschieden Solcher aber, welchen dieses Zeugniß nicht zukolnmt, wird das königliche Wappen und überhaupt jede andere Verzierung weggelassen.

Letztere können weder als Einsteher noch als frei­willig Fortdienende im Dienste beibehalten werden.

Empfangnahme des Abschieds. (§. 545 des 1. BdS. der K.-D.-O.)

Alle Exkapitulanten, die Beurlaubten nicht ausge­nommen, sind verbunden, ihren Abschied in der Regel persönlich in Empfang zu nehmen.

Die betreffenden Befehlshaber sind jedoch ermächtigt, den Beurlaubten ihre Abschiede durch ihre Vorgesetzten Oberämter gegen Bescheinigung einhändigen zu lassen.

Dies findet auch bei den in's Ausland Beurlaubten statt, wenn dieselben sich schriftlich oder mündlich um die Ausfolge des Abschieds gemeldet haben.

Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, so sind sie hiezu aufzufordern oder nach Umstünden aus Urlaub einzuberufen.

Geben sie aber keine Nachricht von sich oder er-