j42 Von der Dienstzeit und der Entlassung.

scheuten sie auch nicht persönlich, so sind sie als muth- maßliche Deserteure zu behandeln.

Abschiedsertheilnug in Kricgszeiten. (Art. 70 des K.-D.-G.

Art. o des Gesetzes A. vom 21. März 1861.)

Für den Fall des Kriegs, wenn die Mobilmachung des Armeekorps bereits beschlossen ist, giebt Vollendung der Dienstzeit nur den Verheiratheten oder solchen Mili­tärpersonen, welche Wittwer mit Kindern sind, Anspruch auf Entlassung.

Doch soll auch während der Dauer des Kriegs, wenn es die Umstände ohne Nachtheil für den Dienst erlauben, der Entlassung statt gegeben, und solche der älteren vor der im Dienste jüngeren Mannschaft, vor­zugsweise aber der Landwehr, und zwar der zuletzt aufgerufenen Mannschaft zu Theil werden.

Rücktritt der ans dein Dienste Entlassenen in das für sie noch be­stehende Pslichtigkeitsverhältniß. (Art. 70 des K.-D.-G.)

Wer vor oder nach beendigter Dienstzeit entlassen wird, tritt, wenn er ilberhaupt noch in den Jahren der Kriegsdienstpflicht steht, in das für f eine Alters- klasse bestehende Verhältniß der Landwehr- pflichtigkeit.