144 Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.
Vorauserfüllnng der Militärpflicht gegen Stellung eines Ersatzmannes. (Art. 73 des K.-D.-G.)
Vor der Berufung zum Militärdienste, selbst vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter, soll jungen Leuten, die das s i e b e n z e h n t e Jahr zurückgelegt haben, zum Zweck der ungehinderten Verfolgung ihres Lebensplanes gestattet sein, dilrch Stellung eines Ersatzmannes ihrer Militärpflicht sich vor der Zeit zu entledigen.
Bei der Aushebung ihrer Altersklasse sind solche Freiwillige, wenn die Reihe sie trifft, in die von ihrem Bezirke zu stellende Mannschaftszahl einzurechnen, im klebrigen aber nach den Bestimmungen über Stellver- tretmlg zu behandeln. (Art. 18 und 73 des K.-D.-G.)
Nach vollzogener Stellvertretung treten dieselben auf die weiteren 6 Jahre ihrer Kriegsdienstpflicht in die Landwehr über, in welcher sie fortan der — in dem Jahre ihrer Ersatzmannstellung zum Dienste aufgerufenen — Altersklasse angehören, und namentlich für die nächsten 2 Jahre zur Verfiigung des Kriegs- millisters gestellt, sowie auch zum Einrücken zu den sechswöchigen Waffenübuugen verpflichtet sind, wovon sie sich übrigens, wie jeder andere Landwehrpflichtige, durch Stellung eines Ersatzmannes, beziehungsweise durch Hinterlegung der Einstandssumme von 200 fl. befreien können. (Art. 81 Abs. 3 d. K.-D.-G., Art. 2 des Gesetzes vom 24. Febr. 1855. Art. 6 und 7 des Gesetzes B vom 21. Mürz 1861.)
Die Vorauserfüllung der Militärpflicht durch Stellung eines Ersatzmannes ist an die Cognition des Ober- rekrutirungsraths geknüpft.
Privatübereinkunst ist in diesem Falle so lange ausgeschlossen, als in der Einsteherlifte des laufenden Jahres noch Exkapitulanten zur Verfügung stehen. (§. 155 Pkt. 4 der Jnstr.)
Zeitpunkt des EinstcllenS für die ausgchobene Mannschaft.
(Art. 74 des K.-D.-G.)
Das Einstellen soll vor der Einreihung der Mannschaft geschehen, wird aber in Friedenszeiten noch dreißig Tage nach der Einreihung zugelassen.

