Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 145
Nach Verfluß dieses Zeitraums findet Stellvertretung ordentlicher Weise nicht mehr statt.
Für die später Eingereihten (z. B. wegen Krankheit) beginnt diese Frist mit dem Tage ihrer Einthei- lung bei einer Truppen-Abtheilung. (§. 155 Pkt. 2 der Jnstr.)
Wer sich seinen Stellvertreter im Wege der Privatübereinkunft zu verschaffen gesonnen und berechtigt ist, hat innerhalb dieses dreißigtägigen Termins dem Ober- rekrutirungsrath ein taugliches Individuum vorzuschlagen, widrigenfalls er zur persönlichen Dienstleistung verbindlich bleibt, wenn ihm nicht ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beischäffung eines anderen Ersatzmannes verwilligt wird. (§. 171 der Jnstr.)
Derjenige, welcher auf solche Weise einen Ersatzmann stellen will, ist mit den übrigen Rekruten einzuliefern und wird seine Entlassung sogleich erfolgen, sobald der vorgeschlagene Ersatzmann von der Militärbehörde angenommen und verpflichtet ist. (§. 132 Abs. 3 der Jnstr.)
Derjenige dagegen, welcher das gesetzliche Einstandsgeld erst nach feiner Einreihung innerhalb des dreißigtägigen Termins hinterlegt und für den die Militärbehörde einen Ersatzmann stellt, wird sogleich aus dem Militär wieder entlassen, sobald die Quittung über die hinterlegte Einstandssumme beim Oberrekrutirungs- rath einkommt.
Größe der Einslandsfnmmc für eine volle Dienstzeit. (Art. I des Gesetzes B. vom 21. März 166t.)
Die Einstandssumme, welche Derjenige zu entrichten hat, der sich auf eine volle Dienstzeit von sechs Jahren im aktiven Heere durch einen Exkapitulanten als Ersatzmann vertreten lassen will, ist auf sechshundert Gulden festgesetzt.
Größe der Einstandssnmme für einen Verwiesenen.
Für einen wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur nächsten Jahresmusterung veriviesenen und bei dieser zur Einreihung bestinnnten Militärpflichtigen ist diese Einstands-
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