Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 145

Nach Verfluß dieses Zeitraums findet Stellvertre­tung ordentlicher Weise nicht mehr statt.

Für die später Eingereihten (z. B. wegen Krank­heit) beginnt diese Frist mit dem Tage ihrer Einthei- lung bei einer Truppen-Abtheilung. (§. 155 Pkt. 2 der Jnstr.)

Wer sich seinen Stellvertreter im Wege der Privat­übereinkunft zu verschaffen gesonnen und berechtigt ist, hat innerhalb dieses dreißigtägigen Termins dem Ober- rekrutirungsrath ein taugliches Individuum vorzuschlagen, widrigenfalls er zur persönlichen Dienstleistung ver­bindlich bleibt, wenn ihm nicht ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beischäffung eines anderen Ersatz­mannes verwilligt wird. (§. 171 der Jnstr.)

Derjenige, welcher auf solche Weise einen Ersatz­mann stellen will, ist mit den übrigen Rekruten ein­zuliefern und wird seine Entlassung sogleich erfolgen, sobald der vorgeschlagene Ersatzmann von der Militär­behörde angenommen und verpflichtet ist. (§. 132 Abs. 3 der Jnstr.)

Derjenige dagegen, welcher das gesetzliche Einstands­geld erst nach feiner Einreihung innerhalb des dreißig­tägigen Termins hinterlegt und für den die Militärbe­hörde einen Ersatzmann stellt, wird sogleich aus dem Militär wieder entlassen, sobald die Quittung über die hinterlegte Einstandssumme beim Oberrekrutirungs- rath einkommt.

Größe der Einslandsfnmmc für eine volle Dienstzeit. (Art. I des Gesetzes B. vom 21. März 166t.)

Die Einstandssumme, welche Derjenige zu entrichten hat, der sich auf eine volle Dienstzeit von sechs Jahren im aktiven Heere durch einen Exkapitulanten als Er­satzmann vertreten lassen will, ist auf sechshundert Gulden festgesetzt.

Größe der Einstandssnmme für einen Verwiesenen.

Für einen wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur nächsten Jahresmusterung veriviesenen und bei dieser zur Ein­reihung bestinnnten Militärpflichtigen ist diese Einstands-

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