146 Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

summe auf fünfhundert Gulden ermäßigt. (Verf. des O.-R.-R. vom 7. Januar 1.862, Ziff. 6.)

Größe der Einstandssmnme für einen klebergangenen.

Jlt gleicher Weise wird auch die Einstandssunnne für einen ohne sein Verschulden bei der Aushebung seiner Altersklasse übergangenen, nachträglich ausge­hobenen Militärpflichtigen geregelt werden, wenn eine Ersatzmannstellung eines solchen Militärpflichtigen Vor­kommen sollte.

Größe der Einstandssuimne für einen Wiedcremgewanderten.

Für die in den letzten Dienstjahren ihrer Alters­klasse wieder eingewanderten, nachträglich eingereihten Militärpflichtigen, welche nach zurückgelegtent dreißigsten Lebensjahre aus dem Heeresverband zu entlassen sind, wird die Einstandssunnne auf diejenige Zeit berechnet, welche sich vom Anfangspunkt der Dienstzeit der jeweilig aufgerufenen Altersklasse an bis zu dem Tage, an welchem die Betreffenden das dreißigste Lebensjahr zu­rücklegen, ergiebt. (Beschluß des O.-R.-R. v. 21. März 1863, Ziff. 540.)

Größe der Einstandssumme für die mit Dienstzeitverlängernng Eingetheilten.

Die Einstandssumme eines mit Dienstzeit-Verlänge­rung eingetheilten Militärpflichtigen, wenn er nach seiner Einreihung die Erlaubniß zur Ersatzmannstel­lung erhalten sollte, wird, wenn der Dienstzeitrest des­selben noch sechs Jahre beträgt, auf sechshundert Gulden festgestellt, wenn er aber noch länger zu dienen hat, in verhältnißmäßiger Weise erhöht. (Entsch. des O.-R.-R. vom 31. Januar 1863. Ziff. 157.)

So lange die Dienstzeit noch länger als fünf Jahre dauert, kann einem Solchen das Recht, im Wege der Privatübereinkunft einen Ersatzmann zu stellen, so lange die Einsteherliste nicht erschöpft ist, nicht eingeräumt werden, weil er z. B. durch Stellung eines Ersatz­mannes aus der Klaffe der Soldaten gegenüber den Ausgehobenen, welche sechshundert Gulden hin-