j[48 Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

Entbindung des Einstcllcrs von der Militärpflicht. (Art. 81 des K.-D.-G. tz. 163, Pkt. 8 der Jnstr.)

Nach vollzogener Stellvertretung wird dem Ein­steller durch das Oberamt ein Freischein zugestellt und tritt derselbe voll diesem Augenblick an in das Ver­hältnis der Lalldwehr über.

Vorzug der Exkapitulanten bei der Stellvertretung. (Art. 77 des K.-D.-G.)

Zu Einstehern sollen vorzugsweise Leute gewählt werden, die ihre Dienstzeit im aktiven Heere treu vol­lendet haben.

Reiht sich die ablaufende Dienstzeit derselben un­mittelbar an die neile Dienstzeit mr, die sie als Einsteher übernehmen, so verbleiben sie in ihren Graden, und in den Vortheilen ihres Dienstverhältnisses.

Zur Aufnahme in die Einfteherliste haben sich die Exkapitulanten, die zunl Einstehen zugelassen werden wollen, bei der Militärbehörde zu melden.

Aufruf der Exkapitulanteu zum Eiustehen. (§. 161 der Lustr.)

Zu diesenl Behufe wird jedes Jahr voln Kriegs­ministerium ein öffentlicher Aufruf an die Exkapitu­lanten erlassen, sich zilr Aufnahnle in die für jedes Aushebungsjahr neu anzulegende Einfteherliste im Monat Januar bei demjenigen Regiment zu meldeil, bei welchem sie unmittelbar vor ihrer Beabschiedung gebient haben.

Nur den Exkapitulanten des Pionnierkorps ist es gestattet, sich bei einem Regiments der nächstgelegenen Garnison ihres Aufenthaltsorts zum Einstehen zu melden.

Unter Exkapitulanten werden Diejenigen verstanden, welche die gesetzliche Dienstzeit von sechs Jahren im Militär zugebracht haben, eingeübt sind, und entweder freiwillig fortdienen, ohne förmlich beab- schiedet zu sein, oder nicht über zwei Jahre beab- schiedet sind.

Eigenschaften des EinsteherS, der sich zur Aufnahme in die Ein- steherliste eignet. (Art. 75 des K.-D.-G.)

Als Einsteher dürfen nur solche Staatsangehörige zugelassen werden, welche